Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 08.01.2010

    Finanzgericht Berlin: Urteil vom 08.03.2005 – 7 K 7504/03

    Es besteht kein Anspruch auf Eigenheimzulage für Anschaffungskosten einer Wohnung, die bereits vor 1994 im wirtschaftlichen Eigentum des Steuerpflichtigen stand.


    Tatbestand

    Die in den Jahren 1952 und 1953 geborenen Kläger schlossen am 15. April 1979 einen Kleingarten-Nutzungsvertrag mit dem Verband xxx xxx betreffend die Parzelle Nr. xx der Kleingartenanlage xxx, xxx in xxx. Danach wurde ihnen die Parzelle zum Zwecke der kleingärtnerischen Bodennutzung überlassen. Nach § 6 Abs. 4 und 5 dieses Vertrages konnte der Kleingartenverband den Nutzungsvertrag nur kündigen, wenn dafür gesellschaftlich gerechtfertigte Gründe vorlagen oder wenn die Kläger ihre Pflichten wiederholt gröblich verletzt hätten. Nach § 8 Abs. 1 des Vertrages war der Kleingarten nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses mit den darauf befindlichen Baulichkeiten dem Verband in einem ordnungsgemäß bewirtschafteten Zustand zu übergeben. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift waren in einem Kaufvertrag zwischen den bisherigen und den nachfolgenden Nutzungsberechtigten Festlegungen über die Vergütung der Baulichkeiten entsprechend des von einer Schätzkommission des Verbandes festgestellten Wertes zu treffen. Der Kaufvertrag war vom Vorstand des Verbandes zu bestätigen. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht auf den Vertragstext (Bl. 11 Str.A.) Bezug.

    Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Nutzungsvertrages schlossen die Kläger einen Kaufvertrag mit der abgebenden Pächterin, wonach sie „die Parzelle” zu einem Preis von 10 172,80 Mark der DDR entsprechend einem Schätzungsprotokoll vom 28. April 1978 erwarben (vgl. Bl. 12 Str.A). Das Schätzungsprotokoll ist (vermutlich nur auszugsweise) als Bl. 40 in der Eigenheimzulageakte enthalten.

    Die Parzelle ist mit einem sog. Kleinsthaus (Wohnfläche ca. 70 m) bebaut, das Mitte der fünfziger Jahren errichtet wurde. Die Baugenehmigung datiert vom 20. Juli 1954 (Bl. 37 Eigenheimzulageakte), die Bauabnahme fand am 11. Juli 1956 statt (Bl. 39 Eigenheimzulageakte).

    Die Kläger sind seit dem 5. Mai 1979 melderechtlich in diesem Gebäude gemeldet und nach wie vor dort wohnhaft.

    Im Jahre 1994 beantragten sie, den Grund und Boden der Parzelle gemäß §§ 61 ff. Sachenrechtsbereinigungsgesetz –SachenRBerG- ankaufen zu dürfen. Daraufhin schloss die Bodenaktiengesellschaft xxx am 8. November 2001 mit den Klägern einen Kaufvertrag über den Erwerb des Grund und Bodens. Die Kläger erklärten in diesem Kaufvertrag, dass sie Eigentümer des aufstehenden Gebäudes seien. Davon ausgehend wurde der Kaufpreis nach der Hälfte des Bodenwertes mit 40 896,00 DM bemessen. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht auf den Vertragstext (Bl. 25 ff. Str.A.) Bezug.

    Am 10. März 2003 beantragten die Kläger beim Beklagten ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 50 462,57 DM für das von ihnen angeschaffte Einfamilienhaus Eigenheimzulage. Wegen der Zusammensetzung der Bemessungsgrundlage im Einzelnen nimmt das Gericht auf Bl. 13 Str.A. Bezug.

    Der Beklagte lehnte es ab, die Eigenheimzulage zu gewähren und setzte sie mit Bescheid vom 21. März 2003 auf 0,00 € fest.

    Den dagegen am 16. April 2003 eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 15. Oktober 2003 zurück.

    Dagegen richtet sich die am 14. November 2003 erhobene Klage.

    Die Kläger tragen vor, sie seien vor dem Kauf des Grundstücks im Jahre 2001 weder zivilrechtliche, noch wirtschaftliche Eigentümer des Gebäudes gewesen. Aufgrund des Nutzungsvertrages über den Grund und Boden mit jährlicher Kündigungsmöglichkeit sei nicht gewährleistet gewesen, dass sie das Gebäude über die gewöhnliche Nutzungsdauer hätten nutzen können oder dass sie über das Gebäude wie ein Eigentümer hätten verfügen können. Der frühere Grundstückseigentümer hätte ab dem 4. Oktober 2015 den bis dahin geltenden Nutzungsvertrag nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen kündigen können. Gemäß §§ 11, 23 Schuldrechtsanpassungsgesetz wäre eine mit dem Grund und Boden nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck fest verbundene Baulichkeit damit wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden. Ferner verweisen die Kläger auf das Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 2. Februar 2000 6 K 6050/99.

    Die Kläger beantragen,

    unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Beklagten vom 21. März 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. April 2003 den Beklagten zu verpflichten, den Klägern ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 50 463,00 DM Eigenheimzulage für die Jahre 2001 bis 2008 zu gewähren.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er ist der Auffassung, die Kläger hätten keine Wohnung erworben und könnten keine Eigenheimzulage beanspruchen, da sie im Jahre 2001 nur den Grund und Boden, jedoch nicht das Eigentum an dem aufstehenden Gebäude erworben hätten. Die Kläger seien gemäß § 5 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch der DDR –EGZGB- i. V. mit § 296 Zivilgesetzbuch der DDR –ZGB- Eigentümer des Gebäudes gewesen und auch über den 3. Oktober 1990 hinaus geblieben. Dafür spreche auch der Erwerb des Grund und Bodens in einem Verfahren nach §§ 61 ff. SachenRBerG. Wegen des Anspruchs auf Wertersatz nach § 8 Abs. 2 des Pachtvertrages habe das Gebäude auch im wirtschaftlichen Eigentum der Kläger gestanden. Damit unterscheide sich die Fallgestaltung im Streitfall von der des Finanzgerichts im Verfahren 6 K 6050/99, in dem die Erwerber nicht eine eigentumsähnliche Rechtsstellung am Gebäude nachweisen konnten. Dort hätten auch keine Entschädigungsregelungen vorgelegen. Die Regelungen der §§ 11 und 23 Schuldrechtsanpassungsgesetz seien weder in Kleingartenanlagen noch in Rechtsverhältnissen, die unter das SachenRBerG fallen, anwendbar.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens nimmt das Gericht auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und der beigezogenen Akte Bezug. Dem Gericht hat die vom Beklagten für die Kläger unter der Steuernummer xxx geführte Eigenheimzulageakte vorgelegen.

    Gründe

    Die Klage ist unbegründet.

    Die Kläger werden nicht im Sinne des § 101 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO- durch den angefochtenen Ablehnungsbescheid in ihren Rechten verletzt.Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Eigenheimzulagegesetz –EigZulG- ist die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung begünstigt. Zwar erhöhen nach § 8 Satz 1 EigZulG die Anschaffungskosten für den dazugehörenden Grund und Boden die Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage, jedoch gehen die Beteiligten zu Recht übereinstimmend davon aus, dass es für die Frage der Zulageberechtigung darauf ankommt, ob die Wohnung, d. h. das aufstehende Haus, im Jahre 2001 (oder jedenfalls nicht vor 1994) angeschafft wurde.

    Daran fehlt es, weil die Kläger seit 1979 oder jedenfalls seit Ende 1990 zwar nicht zivilrechtliche, aber wirtschaftliche Eigentümer des streitbefangenen Gebäudes waren. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das Gericht der Überzeugung, dass die Kläger nicht aufgrund fortgeltender DDR-Vorschriften separates Gebäudeeigentum erworben hatten. Soweit der Beklagte sich auf § 312 ZGB und § 296 ZGB beruft, vermag das Gericht ihm nicht zu folgen. Denn nach § 1 EGZGB trat das ZGB erst zum 1. Januar 1976 in Kraft. §§ 296, 312 ff. ZGB galten für damals bestehende Rechtsverhältnisse nur, wenn es sich um Wochenendhäuser oder andere Baulichkeiten handelte, die der Erholung, Freizeitgestaltung oder ähnlichen Bedürfnissen der Bürger dienten (§ 5 Abs. 1 EGZGB). Im Streitfall sprechen die erteilte Baugenehmigung und die Größe des Objekts dafür, dass das Gebäude bereits seit Fertigstellung Mitte der fünfziger Jahre als Dauerwohnraum genutzt wurde, sodass die Regelungen nicht einschlägig sind.

    Zwar ist es auch denkbar, dass ein auf einem Pachtgrundstück errichtetes Gebäude nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB mit dem Grund und Boden verbunden wird, sodass es sich um einen so genannten Scheinbestandteil im Sinne des § 95 BGB handelt, der weiterhin als bewegliche Sache gilt und nicht zwangsläufig in das Eigentum des Grundstückseigentümers fällt. An einer Verbindung zu einem vorübergehenden Zweck fehlt es jedoch, wenn nach der vertraglichen Vereinbarung der Verpächter das Gebäude nach Ablauf der Pachtzeit übernehmen soll (Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 18. Juli 2001 X R 69/00 Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2002, 171).

    So liegen die Verhältnisse im Streitfall. Nach § 8 Abs. 1 des Nutzungsvertrages war das Grundstück bei Beendigung des Pachtverhältnisses mit seinen gesamten Einrichtungen dem Verpächter zurückzugeben. Anhaltspunkte dafür, dass diese Regelung vor Abschluss des Grundstückskaufvertrages durch eine anderweitige ersetzt worden ist, sind nicht ersichtlich. Die Beteiligung des Kleingartenverbandes an dem so genannten Kaufvertrag aus dem Jahre 1978 oder 1979 deutet darauf hin, dass zwischen der Vorpächterin und dem Verpächter eine gleichartige Regelung existierte. Jedenfalls wäre die Bodenaktiengesellschaft xxx nach dem (Wieder-)In-Kraft-Treten des BGB nach dem Einigungsvertrag wegen der Widmung zur dauerhaften Verbindung Eigentümerin des Gebäudes geworden (§ 946 BGB).

    Im Streitfall war das Gebäude den Klägern jedoch nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO seit 1979 (oder jedenfalls seit der Geltung des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) als wirtschaftlichen Eigentümern zuzurechnen.

    Wirtschaftlicher Eigentümer ist nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO derjenige, der die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den zivilrechtlichen Eigentümer auf Dauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. Einen solchen wirtschaftlichen Ausschluss nimmt die Rechtsprechung an, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse kein Herausgabeanspruch besteht oder der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (BFH, Urteile vom 18. Juli 2001 X R 23/99, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 196, 145, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2002, 281; vom 27. November 1996 X R 92/92, BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97). Diese Voraussetzungen sind nicht schon dann zu bejahen, wenn wegen der Einräumung eines Nutzungsrechts für unbestimmte Zeit und fehlenden oder eingeschränkten Kündigungsmöglichkeiten die Möglichkeit besteht und sich im Laufe der Zeit realisiert, dass die Nutzungsberechtigten aufgrund ihrer Lebenserwartung bis zum wirtschaftlichen Verbrauch des Gebäudes ihr Nutzungsrecht ausüben können und ausüben. Denn insoweit handelt es sich lediglich um ein zufälliges Zusammenfallen von tatsächlicher Nutzungsdauer und wirtschaftlichem Verbrauch des Wirtschaftsgutes, die nicht mit Fallgestaltungen vergleichbar ist, bei denen die vereinbarte Mietzeit nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes bemessen ist (BFH, Urteile vom 12. April 2000 X R 20/99, BFH/NV 2001, 9; vom 24. Juni 2004 III R 42/02, BFH/NV 2005, 164). Daher ist es unbeachtlich, dass die bei Abschluss des Nutzungsvertrages 26 bzw. 27 Jahre alten Kläger nach den Regelungen des § 6 des Nutzungsvertrages mit einer Kündigung nicht rechnen mussten und ohne grundlegende Sanierungsmaßnahmen vermutlich bis zum wirtschaftlichen Verbrauch des streitbefangenen Gebäudes darin wohnen konnten bzw. können.

    Substanz und Ertrag des Gebäudes sind dem Nutzungsberechtigten aber auch dann zuzurechnen, wenn er die Kosten des Gebäudes getragen hat und für den Fall der Nutzungsbeendigung einen Anspruch auf Ersatz des vollen Verkehrswertes des Gebäudes gegen den Grundstückseigentümer hat (BFH, Urteile vom 22. Januar 2004 III R 52/01, BStBl II 2004, 242 unter II.2.c); in BFH/NV 2005, 164).

    Die Kläger haben aufgrund des Kaufvertrages aus dem Jahr 1978 oder 1979 die Kosten des Gebäudes getragen.

    Entgegen der Auffassung der Kläger ist das Gericht davon überzeugt, dass diesen für den Fall der Beendigung des Nutzungsvertrages ein Anspruch auf den Verkehrswert des Gebäudes zustand. Dieser Anspruch ergab sich im Streitfall aus § 8 Abs. 2 des Nutzungsvertrages in Verbindung mit § 11 des Bundeskleingartengesetzes -BKleingG-. Nach § 8 Abs. 2 des Nutzungsvertrages waren die vorhandenen Baulichkeiten zu vergüten. Gleiches gilt nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BKleingG für die vom Pächter gegen Entgelt übernommenen Anlagen, soweit diese im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung üblich sind. Da die Kläger das Grundstück bereits mit dem Wohnhaus übernommen hatten und die Dauerwohnnutzung vom Verpächter gebilligt wurde, konnten die Kläger nicht auf eine Entschädigung für eine nach dem BKleingG übliche, nicht zur Dauernutzung geeignete Laube verwiesen werden.

    Gegen einen Anspruch auf eine verkehrsübliche Entschädigung spricht auch nicht, dass die Höhe der Entschädigung durch eine Schätzungskommission des Kleingartenverbandes festgelegt wurde, was nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BKleingG nicht zu beanstanden ist. Es kann dahingestellt bleiben, nach welchen Richtlinien die Schätzkommissionen im Laufe der Besitzzeit der Kläger die Wertermittlung vornahmen. Denn die Kleingartenverbände sind in Berlin - wie gerichtsbekannt ist - mehr oder weniger ohne Wettbewerber, was die Vergabe von Kleingartenparzellen anbelangt. Dementsprechend gibt es letztlich keinen von den Kleingartenverbänden unabhängigen Markt für bestehende Lauben auf Kleingartenparzellen. Die Richtlinien der Kleingartenverbände bilden dementsprechend den Marktpreis für solche Objekte ab. Durch den Einsatz von Schätzkommissionen ist auch die Gefahr willkürlich niedriger Schätzungen gering. Seit Ende 1990 waren die Preisvorgaben des Kleingartenverbandes außerdem justiziabel. Es kann dahinstehen, ob diese Preise die Herstellungskosten für eine neue Laube erreichen, weil es sich insoweit nicht um vergleichbare Objekte handelt. Im Übrigen haben auch die Kläger das Streitobjekt nicht selbst errichtet, sondern ebenfalls ausgehend von einer Taxierung durch den Kleingartenverband erworben.

    Es ist auch unbeachtlich, dass eine potentielle Entschädigung nach § 8 Abs. 2 des Nutzungsvertrages mutmaßlich nicht den Wert von Vergleichsobjekten außerhalb der Kleingartenanlage erreicht. Denn die Lage des Objektes in der Kleingartenanlage mit ihrer besonderen Widmung zu Erholungs- und nicht zu Wohnzwecken und die zum Teil immer noch bestehenden Einschränkungen bei der Erschließung beeinflussen die Wertfindung und führen deshalb dazu, dass das Streitobjekt nicht mit Objekten außerhalb von Kleingartenanlagen vergleichbar ist.

    Die Sichtweise des Gerichts steht im Einklang damit, dass die Kläger im Vertrag aus dem Jahre 1978 oder 1979 als Käufer und im Rahmen des Erwerbs des Grund und Bodens als Eigentümer des Wohnhauses auftraten.

    Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, es bestünden Einschränkungen gegenüber der Rechtsposition eines zivilrechtlichen Eigentümers, ist dem entgegenzuhalten, dass auch der zivilrechtliche Eigentümer verschiedenen Verfügungsbeschränkungen, etwa aufgrund der Belastung des Grundstücks mit Grundpfandrechten, oder wirtschaftlichen Zwängen, etwa aufgrund der Lage des Grundstücks, unterliegen kann.

    Anders als im Streitfall hat das Gericht im Verfahren 6 K 6050/99 keine Entschädigungsregelung festgestellt, die ein wirtschaftliches Eigentum der dortigen Kläger begründet hätte. Daher setzt sich der erkennende Senat nicht in Widerspruch zum Urteil des 6. Senats.

    Die Regelungen der §§ 11 und 23 Schuldrechtsanpassungsgesetz sind in Kleingartenanlagen nicht anwendbar. Insoweit hat das Bundeskleingartengesetz Vorrang.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

    Das Gericht hat den Streitwert ausgehend von den Sachanträgen der Beteiligten mit der Höhe der Eigenheimzulage über den gesamten Streitzeitraum bestimmt (§§ 13, 25 Gerichtskostengesetz -GKG- in der vor dem 30. Juni 2004 geltenden Fassung).

    VorschriftenEigZulG § 2 Abs. 1 Satz 1, EigZulG § 8 Satz 1, AO § 39 Abs. 2 Nr. 1