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  • 02.04.2014 · IWW-Abrufnummer 140939

    Landgericht Düsseldorf: Urteil vom 30.01.2014 – 21 S 187/12 U

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landgericht Düsseldorf

    21 S 187/12 U

    Tenor:

    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 26. April 2012, Az. 39 C #####/####, wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Die Revision wird zugelassen.

    I.

    Die Parteien streiten um Ansprüche aufgrund erbrachter ärztlicher Behandlungsleistungen. Die Klägerin betreibt ein privates Krankenversicherungsunternehmen. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin, Frau F, ließ sich in dem Zeitraum vom 19. März 2010 bis zum 22. März 2010 im T-Krankenhaus in C stationär behandeln. Der Behandlung lag sowohl ein Behandlungsvertrag der Versicherungsnehmerin der Klägerin mit den T GmbH vom 12. März 2010 als auch eine Vereinbarung mit dem Beklagten vom 10. März 2010 über eine Behandlung gegen Privatabrechnung zugrunde. Der Beklagte, der die Versicherungsnehmerin auch operierte, liquidierte mit Rechnung vom 29. April 2010 den Betrag von 1.174,23 Euro gegenüber der Versicherungsnehmerin. Diesen Betrag beglich die Versicherungsnehmerin am 11. Mai 2010. Die Klägerin erstattete der Versicherungsnehmerin den Rechnungsbetrag und ließ sich eventuelle Rückforderungsansprüche gegen den Beklagten von dieser abtreten. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung des Betrages von 1.174,23 Euro nebst Zinsen.

    Die Klägerin hat beantragt,

    den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.174,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 27.11.2010 zu zahlen.

    Der Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

    Mit seiner Berufung begehrt der Beklagte die Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und die Abweisung der Klage.

    Der Beklagte beantragt,

    das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 26.04.2012, Az. 39 C #####/####, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

    Die Klägerin beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

    II.

    Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Denn der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Rückzahlung der Summe von 1.174,23 Euro aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zu.

    Die Kammer folgt der Rechtsauffassung des Amtsgerichts, dass die Vorschrift des § 17 Abs. 3 KHEntgG vorliegend eine Liquidation der im Rahmen des mit den T GmbH abgeschlossenen stationären Behandlungsvertrages erbrachten ärztlichen Leistungen durch den Beklagten direkt ausschließt. Vielmehr bestimmt der von dem Gesetzgeber bewusst eng gefasste § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG abschließend, auf welche gesondert abrechnungsfähigen Personen sich eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen im Rahmen der stationären oder teilstationären Behandlung erstreckt (vgl. auch LG Kiel v. 31.05.2013, 1 S 75/12; a.A. LG Würzburg v. 22.05.2012, 42 S 409/12).

    Damit gilt nach Auffassung der Kammer, dass für die Fälle, in denen eine Behandlung in einem Klinikum stattfindet, die Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG im Sinne eines Verbotsgesetzes dahingehend auszulegen ist, dass eine Liquidation durch Dritte ausschließlich unter den dort genannten Voraussetzungen stattfinden darf (vgl. LG Kiel a.a.O.). Diese Voraussetzungen erfüllt der Beklagte vorliegend nicht, da er weder originärer Wahlarzt noch in die sogenannte Wahlarztkette einbezogen ist.

    Soweit die Gegenauffassung dahingehend argumentiert, dass es sich bei § 17 Abs. 3 KHEntgG nicht um ein gesetzliches Verbot handele (vgl. LG Würzburg a.a.O.), ist ihr entgegenzuhalten, dass die Vorschrift jedenfalls unter Nennung von Voraussetzungen konkretisiert, unter welchen Bedingungen eine Liquidation durch Dritte im Rahmen einer stationären oder teilstationären Krankenhausbehandlung möglich ist. Dabei hat der Gesetzgeber sich entgegen anderslautender Vorschläge im Gesetzgebungsverfahren bewusst dafür entschieden, lediglich angestellte oder beamtete Ärzte als originäre Wahlärzte in die Vorschrift aufzunehmen.

    Dieser in der Vorschrift des § 17 Abs. 3 KHEntgG nach Auffassung der Kammer geäußerte Wille des Gesetzgebers ist ernst zu nehmen. Deswegen kann auch eine einfache Umgehung durch privatrechtliche Vereinbarung nicht stattfinden. Vielmehr ist derjenige, der ärztliche Behandlungsleistungen im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthaltes erbringt, darauf verwiesen, sich bezüglich der Abrechnung an den Träger des Krankenhauses zu halten, wenn er nicht zu dem genannten Kreis der Liquidationsberechtigten gehört. Für Fälle wie den vorliegenden, in denen sowohl eine Behandlungsvereinbarung mit der Klinik als auch mit dem nicht unter die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 KHEntgG fallenden Kooperationsarzt existiert, ist ersterer der Vorrang zu gewähren. Soweit in dem Behandlungsvertrag, wie vorliegend, eine Liquidation durch "alle an der Behandlung des Patienten beteiligten Ärzte" und nicht lediglich der angestellten oder beamteten Ärzte vorsieht, verstößt eine solche Klausel wie dargelegt gegen die zwingenden Vorgaben des § 17 Abs. 3 KHEntgG.

    Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. ZPO zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. So herrscht in der Rechtsprechung der Landgerichte eine unterschiedliche Auffassung über die Bedeutung der Vorschrift des § 17 Abs. 3 KHEntgG. Hiermit geht eine erhebliche Rechtsunsicherheit einher (vgl. auch die Anm. von Walter, jurisPR-MedizinR 7/2012 Anm. 5).

    Streitwert für die Berufungsinstanz: 1.174,23 Euro.