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  • 20.02.2014 · IWW-Abrufnummer 140517

    Oberlandesgericht Zweibrücken: Beschluss vom 31.01.2013 – 5 U 43/11

    1. Die simultane Applikation (zeitgleiche Mehrfachimpfung bzw. Doppelimpfung) der H1N1-Impfung gegen die sog. Schweinegrippe und der Impfung gegen die saisonale Influenza (sog. allgemeine Grippeschutzimpfung) an zwei Armen ist nicht behandlungsfehlerhaft und mit keinem spezifischen bzw. höheren Risiko verbunden.

    2. Bei den öffentlich empfohlenen Impfungen gegen Grippe und Schweinegrippe handelt es sich um Routineimpfungen. Es reicht deshalb grundsätzlich eine schriftliche Risikoaufklärung durch ein Aufklärungsblatt am Tag des Eingriffs aus (vgl. dazu BGHZ 144, 1 = NJW 2000, 1784). Da mit der Mehrfachimpfung keine spezifischen bzw. höheren Risiken verbunden sind, bedarf es keiner dahingehenden Aufklärung.


    OLG Zweibrücken

    31.01.2013

    5 U 43/11

    In dem Rechtsstreit

    J... H..., S..., 6...

    - Kläger und Berufungskläger -

    Prozessbevollmächtigter:

    Rechtsanwalt H..., H..., 7...

    gegen

    Dr. med. B... W..., S..., 6...

    - Beklagter und Berufungsbeklagter -

    Prozessbevollmächtigte:

    Rechtsanwälte K..., B...,

    6...

    wegen Schmerzensgeldes u.a. aufgrund fehlerhafter ärztlicher Behandlung,

    hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken

    durch

    den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Hoffmann, die Richterin am

    Oberlandesgericht Bastian-Holler und den Richter am Oberlandesgericht Landes

    gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung am 31.01.2013

    beschlossen:
    Tenor:

    I.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 07.09.2011 wird zurückgewiesen.
    II.

    Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
    III.

    Das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 07.09.2011, Az.: 4 O 436/10, ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

    Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
    IV.

    Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird (gemäß der nicht beanstandeten Festsetzung des Erstgerichts vom 07.09.2011)

    auf 500.929,00 €

    festgesetzt.
    Gründe
    1

    I.

    Der am ... geborene Kläger verlangt von seinem Hausarzt, einem in A... tätigen Facharzt für Allgemeinmedizin (dem Beklagten), die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 350.000,00 €, die Zahlung einer monatlichen Schmerzensgeldrente in Höhe von mindestens 600,00 € ab 01.01.2010, den Ersatz seines Verdienstausfalls ab 01.01.2010, den Ersatz seines Haushaltsführungsschadens ab November 2009 sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für allen weiteren künftigen materiellen und immateriellen Schaden wegen einer am 06.11.2009 durchgeführten simultanen H1N1-Impfung und einer saisonalen Influenza-Impfung.
    2

    Der Kläger leidet u.a. an einer entzündlichen Erkrankung des zentralen Nervensystems und ist aufgrund seiner schweren körperlichen Behinderung berufsunfähig. Nach dem Vortrag des Klägers wurde sein heutiger Gesundheitszustand durch die Impfungen durch den Beklagten am 06.11.2009 hervorgerufen.
    3

    Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen, dass ihn der Beklagte trotz einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit wegen akuter Infektion der oberen Atemwege und einer Laryngitis bzw. Pharyngitis im Zeitraum vom 26. bis 27.10.2009 am Impfungstag behandlungsfehlerhaft nicht untersucht habe.
    4

    Darüber hinaus habe der Beklagte einen Aufklärungsfehler begangen, da er ihn über die spezifischen Risiken einer Mehrfachimpfung gegen H1N1 und gegen die saisonale Grippe nicht aufgeklärt habe.
    5

    Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 24.02.2011 gemäß § 358 a ZPO die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens durch Prof. Dr. M... P..., Direktor der Klinik für Innere Medizin I der Universität des ..., beschlossen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Fachärztliche Gutachten vom 20.07.2011, Bl. 164 bis 167 d.A., verwiesen.
    6

    Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. P... hat in der mündlichen Verhandlung am 07.09.2011 sein schriftliches Gutachten erläutert, wobei insoweit auf die Verhandlungsniederschrift, Bl. 206 bis 213 d. A., verwiesen wird.
    7

    Das gegen den gerichtlichen Sachverständigen gerichtete Ablehnungsgesuch des Klägers vom 08.08.2011 wurde mit Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal(Pfalz)vom 22.08.2011 zurückgewiesen (vgl. Bl. 194 bis 196 d. A.).
    8

    Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers vom 30.08.2011 wurde mit Senatsbeschluss vom 22.05.2012, Az.: 5 W 10/11 (Bl. 375 bis 378 d. A.), zurückgewiesen.
    9

    Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Verfahren erster Instanz wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Verhandlungsprotokoll Bezug genommen.
    10

    Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat mit Urteil vom 07.09.2011 die Klage abgewiesen.
    11

    Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte die hinreichende Aufklärung des Klägers über die Impfungen am 06.11.2009 nachgewiesen habe, so dass der Eingriff mit Einwilligung des Klägers erfolgt sei.
    12

    Der Beklagte habe dem Kläger vor der Impfung am 06.11.2009 ein Aufklärungsblatt über die beabsichtigte Impfung gegen die sogenannte Schweinegrippe übergeben. Der gerichtliche Sachverständige habe bestätigt, dass darin alle aufklärungsbedürftigen Risiken, die mit einer solchen Grippeschutzimpfung einhergehen würden, benannt worden seien. Eine darüber hinausgehende mündliche Aufklärung des Klägers sei angesichts des Vorliegens einer Routineimpfung auch bei der streitgegenständlichen Schweinegrippeimpfung nicht erforderlich gewesen.
    13

    Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen habe die stattgefundene Mehrfachimpfung auch keinerlei erkennbare neue bzw. weitere Risiken verursacht.
    14

    Der Kläger habe auch keinen Behandlungsfehler des Beklagten nachgewiesen. Die zeitgleiche Mehrfachimpfung sei auch unter Berücksichtigung der vorausgegangenen Erkrankung des Klägers im Rachenraum de lege artis erfolgt.
    15

    Im Übrigen wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen.
    16

    Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seine erstinstanzlich gestellten Anträge weiter verfolgt.
    17

    Zur Begründung der Berufung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass er vom Erstgericht verfahrensfehlerhaft nicht als Partei zu den Umständen seiner Aufklärung und zu seinem fiktiven Alternativerhalten bei ordnungsgemäßer Aufklärung angehört worden sei.
    18

    Ihm sei nach Anhörung des Sachverständigen am 07.09.2011 auch keine Stellungnahmefrist zum Ergebnis der Beweisaufnahme eingeräumt, sondern das Urteil sei bereits am selben Tag verkündet worden.
    19

    Der Beklagte habe ihn nicht über mögliche heftigere Reaktionen nach Verabreichung einer Doppelimpfung aufgeklärt. Der vom Kläger vorgelegte Aufklärungsbogen betreffe keine Doppelimpfung.
    20

    Soweit dort auf das Risiko einer neurologischen Erkrankung wie Enzephalomyelitis (Entzündung des Zentralnervensystems), Neuritis (Entzündung von Nerven) und eine Art von Lähmung, bekannt als Guillain-Barré-Snydrom, nach einer Grippeschutzimpfung hingewiesen werde, könne sich ein Laie diese schwersten Folgen nicht vorstellen.
    21

    Hätte ihn der Beklagte vor der Impfung über die Risikoerhöhung durch eine Doppelimpfung informiert, hätte er eine simultane Impfung vermieden.
    22

    Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. P... sei im Übrigen zur Beurteilung der fachlichen Fragen als Leitender Chefarzt von der hausärztlichen Praxis viel zu weit entfernt.
    23

    Es werde dabei unter den Beweis eines Sachverständigengutachtens gestellt, dass seine heftige Reaktion auf die Doppelimpfung in Form einer entzündlichen Hirnstammerkrankung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in kausalem Zusammenhang zu der Impfung stehe.
    24

    Der Kläger beantragt,

    unter Abänderung des am 07.09.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankenthal, Az.: 4 O 436/10, den Beklagten gemäß den erstinstanzlich gestellten Anträgen zu verurteilen,

    hilfsweise,

    das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz), Az.: 4 O 436/10, aufzuheben und an das Landgericht zurückzuverweisen.
    25

    Der Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.
    26

    Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor, dass er als langjähriger Hausarzt des Klägers diesen bereits mehrfach gegen die Saisongrippe geimpft habe. Nach Aushändigung eines Informationsblattes über die Impfung gegen den H1N1-Virus habe er den Kläger (nach Ausfüllung und Unterschrift unter das Informationsblatt) gegen die Saisongrippe und gegen den H1N1-Virus geimpft. Weder vor Verabreichung der ersten Impfung, noch vor Verabreichung der zweiten Impfung habe der Kläger gegenüber ihm irgendwelche Nach- oder Rückfragen gestellt.
    27

    Er habe seiner Aufklärungspflicht dadurch genügt, dass er dem Kläger ein Aufklärungsblatt ausgehändigt und im Anschluss für diesen noch die ausreichende Möglichkeit bestanden habe, ihm weitere Fragen zu stellen. In dem Aufklärungsblatt werde im Übrigen explizit auf die Gefahr von neurologischen Erkrankungen mit Nennung mehrerer Beispiele hingewiesen.
    28

    Bei der durchgeführten Doppelimpfung seien keine weiteren Risiken hinzugetreten, zumal später als Standard sogar eine Impfung mit einem Dreifachimpfstoff entwickelt worden sei.
    29

    Die Frage des Ursachenzusammenhangs zwischen der Doppelimpfung und der Erkrankung des Klägers könne angesichts des Nichtvorliegens eines Aufklärungs- oder Behandlungsfehlers dahinstehen.
    30

    Der Senat hat mit Beschluss vom 14.06.2012 die Parteien darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss wegen offensichtlich fehlender Erfolgsaussicht zurückzuweisen. Zur Begründung wird insoweit auf Bl. 380 bis 386 d. A. verwiesen.
    31

    Der Kläger hat hierzu mit Schriftsatz vom 16.07.2012 eine Stellungnahme abgegeben und zugleich eine Fristverlängerung zum Hinweisbeschluss erbeten. Mit Beschluss vom 19.07.2012 hat der Senat dem Kläger auf seinen Antrag vom 16.07.2012 Gelegenheit gegeben, zum Hinweisbeschluss des Senates vom 14.06.2012 ergänzend bis zum 10.08.2012 Stellung zu nehmen. Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 08.08.2012 dem Kläger Gelegenheit gegeben, zum Hinweisbeschluss ergänzend innerhalb nochmals verlängerter Frist bis zum 20.09.2012 Stellung zu nehmen.
    32

    Mit Schriftsatz vom 16.08.2012 hat der Kläger vorgetragen, dass derzeit ein Antragsverfahren auf Gewährung von Versorgung wegen eines Impfschadens nach den Vorschriften des IfSG beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung in Mainz, Az.: 62-30 -390387/0 IfSG, anhängig sei, in dem derzeit ein Sachverständigengutachten erstattet werde.
    33

    Mit Senatsbeschluss vom 20.09.2012 wurde dem Kläger auf seinen Antrag vom 20.09.2012 Gelegenheit gegeben, zum Hinweisbeschluss des Senats vom 14.06.2012 innerhalb letztmals nochmals verlängerter Frist bis zum 03.12.2012 Stellung zu nehmen.
    34

    Der Senat hat am 03.12.2012 den Antrag des Klägers vom 30.11.2012 auf eine nochmalige Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zu dem Hinweisbeschluss des Senats vom 14.06.2012 abgelehnt. Der Senat hat zugleich darauf hingewiesen, dass in der Sache wegen der bestehenden Terminlage und der urlaubsbedingten Abwesenheit der Senatsmitglieder nicht vor Mitte Januar 2013 entschieden werde.
    35

    Mit Schriftsatz vom 16.01.2013 hat der Kläger das ihm im Impfschadensverfahren erstattete Neurologische Gutachten von Prof. Dr. K. B..., Privatdozent Dr. B. T... und Dr. J. W... Klinik von der Klinik für Neurologie der Philipps-Universität in M... vom 07.12.2012 vorgelegt. Insoweit wird auf Bl. 477 bis 499 d. A. Bezug genommen.
    36

    Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
    37

    II.

    Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
    38

    Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4 ZPO).
    39

    1. Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf seinen ausführlichen Hinweisbeschluss vom 14.06.2012 (Bl. 380 bis 386 d. A.).
    40

    Die Stellungnahmen des Klägers hierzu in seinen Schriftsätzen vom 16.07.2012, 06.08.2012, 16.08.2012, 20.09.2012, 30.11.2012 und 16.01.2013 sowie das Ergebnis des mit Schriftsatz vom 16.01.2003 vorgelegten Neurologischen Gutachten der Philipps-Universität M... vom 07.12.2012 geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
    41

    a. Das vom Kläger vorgelegte und im Rahmen des Antragsverfahrens auf Bewährung von Versorgung wegen eines Impfschadens nach den Vorschriften des IfSG beim Amt für Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung in Mainz eingeholte Neurologische Gutachten der Philipps-Universität M... vom 07.12.2012 bestätigt vielmehr die fachlichen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. P... in erster Instanz.
    42

    Auf Seite 19 des Gutachtens wird ausgeführt, dass in Bezug auf die Frage eines möglichen erhöhten Risikos für Nebenwirkungen bei simultaner Applikation der H1N1-Impfung und einer saisonalen Influenza-Impfung wissenschaftliche Arbeiten gezeigt hätten, dass die Applikation einer Simultanimpfung kein zusätzliches Risiko im Hinblick auf das Auftreten eines Guillain-Barré-Syndroms, eines Miller-Fischer-Syndroms oder von zerebraler Vaskulitis aufweise.
    43

    Weiter wird dort festgestellt, dass der Infekt der oberen Atemwege zum Zeitpunkt der Impfung bereits abgeheilt gewesen sei.
    44

    Der Kläger hat ausweislich Seite 6 des Gutachtens selbst angegeben, dass die Impfung zu einem Zeitpunkt durchgeführt worden sei, nachdem er ca. anderthalb Wochen keine Erkältungssymptome mehr gehabt habe.
    45

    Weiterhin bestätigt das vorgelegte Gutachten, dass es sich bei dem beim Kläger aufgetretenen schweren Gesundheitsschaden um eine extrem seltene Komplikation der Influenza-Impfung handelt, die mit einer Häufigkeit von weniger als einem Fall pro eine Million Impfungen auftrete.
    46

    b. Auch wenn der Kläger bereits in der Klageschrift vom 02.12.2010 vorgetragen hat, dass die Impfung am 06.11.2009 als Sammeltermin mit rund zehn anderen Impflingen anberaumt worden sei, ändert dies nicht daran, dass in dem Informationsblatt zur H1N1-Impfung als mögliche Nebenwirkungen neurologische Erkrankungen und eine Art von Lähmung, bekannt als Guillain-Barré-Snydrom, ausdrücklich aufgeführt sind und der Kläger des Weiteren direkt über seiner Unterschrift bestätigt hat, dass er zur Impfung keine weiteren Fragen habe.
    47

    Im Übrigen hat der Kläger selbst vorgetragen, dass er damals wegen seines fehlenden Problembewusstseins in Bezug auf angebliche Risiken einer Mehrfachimpfung auch keine weiteren Fragen gehabt hätte.
    48

    c. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Erstgericht vor einer Urteilsfindung dem Oberlandesgericht Zweibrücken zunächst seine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Befangenheitsantrages gegen den Sachverständigen Prof. Dr. P... hätte vorlegen müssen.
    49

    Der Senat hat nämlich mit Beschluss vom 22.05.2012, Az.: 5 W 10/11, die sofortige Beschwerde des Klägers in Bezug auf die Zurückweisung seines Befangenheitsantrages zurückgewiesen.
    50

    d. Auch die Tatsache, dass das in dem Impfentschädigungsverfahren nunmehr erstattete Sachverständigengutachten eine Kausalität zwischen der am 06.11.2009 vorgenommenen Impfung und den erheblichen gesundheitlichen Folgen beim Kläger bejaht, führt nicht zum Erfolg seiner Berufung.
    51

    Wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 14.06.2012 ausgeführt hat, liegt weder ein Behandlungsfehler, noch ein Aufklärungsfehler des Beklagten vor.
    52

    Demzufolge haftet der Beklagte für die Folgen des eingetretenen Gesundheitsschadens des Klägers weder aus Vertrag, noch aus unerlaubter Handlung.
    53

    2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    RechtsgebietBGBVorschriften§ 280 Abs. 1 BGB; § 823 Abs. 1 BGB