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  • 31.07.2014 · IWW-Abrufnummer 142254

    Arzt und Medizinrecht kompakt 08/2014

    KBV: Pressemitteilung


    Nicht-EBM-Leistungen werden vorübergehend nach GOÄ honoriert

    26.06.2014 - Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung, die noch nicht im EBM stehen, können ab Juli nach der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden. Die Ärzte reichen die Rechnungen direkt bei der jeweiligen Krankenkasse ein. Das hat der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss – ein Schiedsgremium – beschlossen.

    Die Entscheidung durch das Schiedsgremium war notwendig geworden, weil sich KBV, Deutsche Krankenhausgesellschaft und Krankenkassen nicht auf eine Vergütungsregelung einigen konnten. Die KBV hat gegen den Beschluss gestimmt. Sie wollte erreichen, dass die Ärzte diese Leistungen im Kostenerstattungsverfahren zu den Gebührensätzen abrechnen können, die je nach Behandlung und Aufwand indiziert sind. Dies hatten die Krankenkassen abgelehnt.
    1-facher bis 1,5-facher Gebührensatz

    Das Schiedsgremium legte daraufhin auch die Gebührensätze fest. Für Laborleistungen gilt nunmehr der 1-fache Gebührensatz. Mit dem 1,2-fachen Satz bewertet sind technische Leistungen. Für ärztliche Leistungen darf der 1,5-fache Satz angesetzt werden.
    Sonderregelung für Leistungen der Onkologie-Vereinbarung

    Ausgenommen von der Regelung sind ASV-Leistungen, die auch in der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) enthalten sind. Sie werden bis zu ihrer Aufnahme in den EBM nach den regionalen Kostenpauschalen des Anhangs 2 der Onkologie-Vereinbarung vergütet.
    Regelung gilt bis Aufnahme der Leistung in den EBM

    Mit dem Beschluss steht nunmehr fest, wie Leistungen, die zum Teil ansonsten nur im Krankenhaus zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt werden dürfen, in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung übergangsweise honoriert werden. Die Regelung gilt dabei immer nur so lange, bis die Leistungen in den EBM aufgenommen werden. Dies muss innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten einer ASV-Indikation geschehen.
    Tuberkulose: Alle Leistungen ab Juli im EBM

    Für die Tuberkulose, die erste ASV-Indikation, hat der ergänzte Bewertungsausschuss diese Aufgabe erledigt. Ab 1. Juli gibt es ein neues Kapitel 50 im EBM, in dem künftig alle ASV-Leistungen aufgeführt werden sollen, die noch nicht im EBM abgebildet sind. Bei der Tuberkulose sind das die Farbsinnprüfung sowie molekularbiologische Schnellresistenztestverfahren.

    Ab 1. Juli können diese Leistungen nunmehr mit der GOP 50100 (54 Punkte) beziehungsweise der GOP 50110 (779 Punkte) und GOP 50111 (944 Punkte) zu festen Preisen abgerechnet werden.

    Vergütung von ASV-Leistungen

    Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung umfasst auch Leistungen, die nicht im EBM aufgeführt sind. Das sind in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, die ansonsten nur im Krankenhaus zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt werden dürfen.

    Der Behandlungsumfang der ASV ist für jede Indikation in der jeweiligen Anlage zur ASV-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses beschrieben. Alle Leistungen, die im Rahmen der ASV abgerechnet werden dürfen, sind in einem Appendix aufgeführt: Im Abschnitt 1 finden sich die EBM-Positionen, im Abschnitt 2 Leistungen, die bislang keine Abbildung im EBM gefunden haben.

    Nach dem aktuellen Beschluss des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses können Leistungen des Abschnitts 2 ab Juli nach der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden, bis diese im neuen Kapitel 50 des EBM abgebildet sind. Eine Sonderregel gibt es für Leistungen der Onkologie-Vereinbarung.

    Die Vergütung sämtlicher ASV-Leistungen erfolgt extrabudgetär – ohne Mengenbegrenzung zu festen Preisen. Die Leistungen dürfen nur Ärzte durchführen, die eine ASV-Berechtigung haben.