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  • 19.12.2013 · IWW-Abrufnummer 134037

    Oberlandesgericht Köln: Beschluss vom 07.05.2013 – 5 U 247/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Köln

    5 U 247/11

    Tenor:

    1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 23.11.2011 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 210/10 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

    2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

    Gründe:

    I.

    Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

    Mit Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil nach den gemäß § 529 Abs. 1 ZPO maßgeblichen Feststellungen Behandlungsfehler zu Lasten des Klägers weder bei der Hüftgelenksoperation am 8.11.2004 noch bei der Revisionsoperation am 11.11.2004 nachgewiesen sind. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Der Kläger vermag mit seinem Rechtsmittelvorbringen nicht aufzuzeigen, dass die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden und für den Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich bindenden Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges unzutreffend oder unvollständig sind oder einer anderen Bewertung oder weiterer Sachaufklärung bedürfen.

    Rechts- und verfahrensfehlerfrei hat das Landgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. K und Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 02.11.2011 festgestellt, dass eine schadensursächliche Abweichung vom medizinischen Standard bei den Operationen des Klägers am 08.11.2004 und 11.11.2004 und somit eine fehlerhafte Behandlung nicht erwiesen ist. Entgegen dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K unvollkommenen oder widersprüchlichen Inhalts ist und daher die Notwendigkeit neuer Feststellungen besteht. Seine Feststellungen gebieten auch keine andere, dem Kläger günstigere Bewertung.

    Entgegen dem Vorbringen des Klägers hat der Sachverständige Prof. Dr. K in seinem Gutachten und – dieses Gutachten bekräftigend – in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 02.11.2011 in nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass bei den Operationen im Hause der Beklagten zu 1) durch den Beklagten zu 2) die ärztliche Sorgfalt angewandt wurde, die dem Stand der medizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt der Behandlung entsprach. Im Jahr 2004 war die Vulnerabilität der Verbindung zwischen dem Konusadapter und Prothesenschaft in der medizinischen Wissenschaft nicht bekannt, es existierten keinerlei Studien oder Veröffentlichungen in der Fachliteratur. Dies hat der Sachverständige in seinem Gutachten (Bl. 56 ff., 72 ff. GA) ausführlich und nachvollziehbar dargelegt. Zweifel an diesen Feststellungen sind von den Parteien nicht vorgebracht worden. Sie sind auch nicht ersichtlich. Demnach bestand, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, keine Pflicht, von der Operationsanleitung des Prothesenherstellers derart abzuweichen, dass eine über das übliche Maß hinausgehende Säuberung der Verbindung, wie sie der Kläger verlangt, vorgenommen werden musste. Der Beklagte zu 2) hat nach den Ausführungen des Sachverständigen die im Zeitpunkt der Operation relevanten Vorgaben des Prothesenherstellers erfüllt und die ihm obliegende Sorgfalt und Sauberkeit angewandt. Entgegen der Auffassung des Klägers waren die Angaben des Herstellers in der Anleitung zur Operation eindeutig und vollständig, wie sich ebenfalls aus dem Sachverständigengutachten (Seite 17 – 19, Bl. 72 ff. GA) ergibt.

    Allein aus der zwischen den Parteien unstreitigen Tatsache, dass sich Verunreinigungen im Spalt zwischen Adapterkonus und Schaft der Prothese befanden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Bruch des Konus geführt haben, lässt sich entgegen dem Vorbringen des Klägers in der Berufung keine Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten ableiten. Der Sachverständige hat plausibel und überzeugend ausgeführt, dass Partikel, die wenige Zehntel Millimeter groß sind und die sich im Schaft der Prothese befinden, für den Beklagten zu 2) unter der Operation nicht zu erkennen gewesen seien. Insofern hat sich der Sachverständige in seinen Ausführungen auch nicht widersprochen.

    Ausweislich der Behandlungsdokumentation der Beklagten und nach dem Gutachten des Sachverständigen hat während der Operationen am 08.11.2004 und 11.11.2004 sowie am Tag nach der ersten Operation eine Kontrolle des Sitzes der Prothesen durch Röntgendiagnostik stattgefunden (Bl. 68 GA). Demnach zeigte das Implantat jeweils eine „normal gute Stellung“, Abweichungen werden dort nicht angeführt. Soweit der Kläger mit der Berufung eine Verletzung einer Pflicht der Beklagten zur korrekten Überprüfung der Spaltmaße rügt, ist nicht ersichtlich, wie eine solche Überprüfung möglicher Differenzen außer durch Augenschein und Röntgenkontrolle hätte erfolgen können. Beides hat bzw. hätte jedoch wie zuvor dargelegt zu keinen weitergehenden Erkenntnissen geführt. Dementsprechend bestand auch kein Anlass zum Abbruch der Operation bzw. einer Überprüfung von (nicht festgestellten) Spaltdifferenzen.

    Der Kläger geht ferner mit seiner Meinung fehl, dass der Beklagte zu 2) die implantierte Prothese als "moderne Prothese", die mittlerweile vom Markt genommen sei, seinerzeit schon gar nicht hätte verwenden dürfen. Bei dem verwandten Modell handelte es sich um eine zugelassene Prothese, die technisch ersichtlich keine Mängel aufwies und bei der sich später, im Zeitpunkt der Operation jedoch noch unbekannte Probleme bei der Verwendung zeigten. Das kann den Beklagten bei den Operationen am 8.11.2004 und 11.11.2004 nicht zum Vorwurf gemacht werden.

    Schließlich spricht auch nichts dafür, dass die Wiederholungsoperation (gemeint ist offensichtlich die Revisionsoperation) nicht mit ausreichender Sorgfalt vorbereitet wurde. Diese Behauptung des Klägers ist offensichtlich ins Blaue hinein aufgestellt. Die Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. K bietet dazu keine Anhaltspunkte. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

    II.

    Bei dieser Sachlage gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt keine Veranlassung. Die Rechtslage hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO); eine mündliche Verhandlung erscheint unter Berücksichtigung aller weiteren Aspekte des Rechtsstreits auch aus sonstigen Gründen nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).

    RechtsgebietBGBVorschriftenBGB § 823 Abs. 1