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  • 09.10.2013 · IWW-Abrufnummer 133084

    Landgericht Essen: Urteil vom 28.08.2013 – 1 O 11/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landgericht Essen

    1 O 11/12

    Tenor:

    Der Beklagte wird verurteilt,an die Klägerin 10.550,00 € nebst Zinsen in Höhevon 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf8.550,00 € seit dem 14.06.2012 sowie aus weiteren2.000,00 € seit dem 17.09.2012 zu zahlen.

    Der Beklagte wird verurteilt, die Klägern von vorgerichtlichenKosten in Höhe von 837,52 € freizustellen.

    Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist,der Klägerin sämtliche weiteren zukünftigen materiellenund nicht vorhersehbare immaterielle Schäden zu ersetzen,welcher dieser aus der Behandlung vom 23.09.2009 entstehenwerden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträgeroder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 35% der Klägerinund zu 65% dem Beklagten auferlegt.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegenSicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweilszu vollstreckenden Betrages.

    Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durchSicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteilsvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagtevor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweilszu vollstreckenden Betrages leistet.

    T a t b e s t a n d:

    Die im Jahre 1972 geborene Klägerin stellte sich im Beisein ihres Ehemannes erstmals am 19.08.2009 in der Praxis des Beklagten vor. Wegen ihres erschlafften Brustbildes war sie an der Vornahme einer kosmetischen Operation interessiert. Es wurde über Implantate gesprochen, deren Größe und Lage sowie über die Kosten. Der Beklagte erklärte sich noch bereit, bei Komplikationen kostenlos nachzubessern.

    In dem der Klägerin vorgelegten schriftlichen Bogen kreuzte sie die Rubrik „ Brustvergrößerung“ an. Die Klägerin und ihr Ehemann entschlossen sich, die Operation bei dem Beklagten durchführen zu lassen.

    Am 10.09.2009 fand zwischen der Klägerin und dem Beklagten in Anwesenheit des Ehemannes der Klägerin ein Aufklärungsgespräch statt, wobei Grundlage ein„Pro Compliance Aufklärungsbogen“ war. Bei diesem Gespräch wurde über die Durchführung der Operation gesprochen sowie über die Risiken der Operation.

    Am 23.09.2009 führte der Beklagte die Operation durch. Er setzte der Klägerin Implantate der Firma J, Größe …,rechts und links ein.Die Klägerin hatte vor der Operation einen Betrag in Höhe von 3.550,00 € an den Beklagten entrichtet.

    Die Klägerin nahm am 03.11.2009 mit dem Beklagten Kontakt auf und zeigte sich über das Ergebnis der Operation unzufrieden.

    Sie wendete sich am 27.07.2010 erneut an die Beklagten-Praxis und teilte mit, dass ihre rechte Brust geschwollen sei und sie Schmerzen habe. Nach erneutem Kontakt am Folgetag mit der Beklagten-Praxis, der Beklagte war persönlich nicht anwesend, teilte Herr C ihr mit, sie solle sich an das C in H wenden. Bei der Vorstellung im Krankenhaus wurde der Verdacht auf ein Trauma geäußert und ihr zunächst eine konservative Therapie angeraten und bei anhaltender Schwellung eine Revisionsoperation empfohlen.

    Am 04.08.2010 stellte sie sich auf Anraten von Herrn C in der Praxis Dr. Q vor, der eine Punktion vornahm. Die Klägerin begab sich anschließend auf eine USA-Reise. Nach ihrer Rückkehr stellte sie sich am 23.08.2010 bei dem Beklagten vor. Dieser schlug ihr eine Revisionsoperation vor, die die Klägerin jedoch nicht wahrnahm.

    Die Klägerin behauptet, ihr Behandlungswunsch sei eine Bruststraffung, evtl. verbunden mit einer Brustvergrößerung gewesen. Sie habe bzgl. der Größe die Vorstellung einer Körbchen-Größe C geäußert. Der Beklagte habe ihr erklärt, dass bei ihr die Implantate über dem Brustmuskel einzusetzen seien und diese Operationsmethode den Vorteil einer niedrigeren Kapselfibroserate habe. Bezüglich der alternativen Operationsmethoden habe er nur die Nachteile angeführt. Der Beklagte habe ihr eine runde Brustform empfohlen und erklärt, dass letztendlich die Größe durch den Hautmantel bestimmt werde. Durch das Ausfüllen des Hautmantels werde eine Anhebung der Brust ohne zusätzliche Straffung möglich. Bei ihr würden Implantate mit einer Größe von etwa 365 Gramm erforderlich. Es werde das Resultat der Körbchen-Größe C erreicht. Dass die Krankenkasse sie für Folgekosten bei Komplikationen in Regress nehmen könne, habe der Beklagte ihr nicht erklärt. Bei dem zweiten Gespräch am 10.09.2009 sei über alternative Operationstechniken entgegen den Aufzeichnungen in den Krankenunterlagen nicht mehr gesprochen worden.

    Das Operationsergebnis habe nicht ihrem, dem Beklagten mitgeteilten Wunsch, entsprochen. Statt der zugesagten Körbchengröße C benötige sie jetzt einen BH mit der Körbchengröße E, Tendenz zu F, das bei einer Körpergröße von 166 cm und einem Gewicht von 54 kg. Die Größe der Brust sei derart auffällig, dass sie über sich selbst geäußert habe, wie eine Erotik-Darstellerin auszusehen. Auch ihr Umfeld habe sie wiederholt darauf angesprochen. Der Beklagte habe sie nicht darüber aufgeklärt, dass der von ihr gewünschte Erfolg, nämlich eine Anhebung der Brust sowie ein volles Erscheinungsbild nur durch eine weitere operative Maßnahme erreicht werden könne. Der Beklagte hätte sie über die Vorzüge einer subpektoralen Platzierung der

    Implantate beraten müssen. Nur bei einer so schlanken Patientin wie ihr, sei dies die bevorzugte Operationsmethode, um ein natürliches Ergebnis zu erzielen.

    Sie habe sich bei Dr. C nachbehandeln lassen. Dieser habe am 28.08.2010 eine Revisionsoperation durchgeführt, bei der die Implantate entfernt werden seien.

    Dafür habe sie Kosten von 2.000,00 € aufbringen müssen. Durch die fehlerhafte Operationsmethode und die unzureichende Aufklärung sei es zu der Revisionsoperation gekommen.

    Sie hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000,00 € für angemessen und begehrt die Erstattung des an den Beklagten gezahlten Honorars sowie die Rückerstattung der Kosten für Revisionsoperation.

    Die Klägerin beantragt:

    1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 12.000,00 Euro, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

    2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägern 3.550,00 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren vergangenen und zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche dieser aus der fehlerhaften und rechtswidrigen Behandlung am 23.09.2009 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozial- versicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden

    4. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 1.085,04 Euro freizustellen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er verweist darauf, dass die Klägerin in dem Anmeldebogen „Brustvergrößerung“ angekreuzt habe. Er habe die Klägerin bei dem Erstgespräch über die Behandlungsalternativen „Brustvergrößerung“ und „Bruststraffung“ informiert und ihr die Vor- und Nachteile der beiden Vorgehensweisen dargelegt. Er habe ihr erklärt, dass er bezüglich der Größe der Implantate vor der Operation keine verbindlichen Angaben machen könne, da der Hautmantel das Volumen vorgebe. Die voraussichtliche Größe sei mit 365 TRF +/- angesetzt worden. Er habe ihr nicht zugesagt, dass das Resultat in einer Körbchengröße C ausfallen werde. Die Klägerin sei auch darüber aufgeklärt worden, dass er kostenlos nachoperieren werde. Bei dem Aufklärungsgespräch vom 10.09.2009 sei nochmals über alle Behandlungs- und Operationsalternativen aufgeklärt worden, sowie die Vor- und Nachteile der Einbringung des Implantates auf oder unter dem Brustmuskel.

    Bei dem Anruf am 28.07.2010 habe die Klägerin angegeben, Krafttraining mit einem Expander betrieben zu haben, als plötzlich ein stechender Schmerz in der Brust aufgetreten sei. Sie habe wegen ihrer geplanten USA-Reise keine sofortige Revisionsoperation haben wollen, weshalb Herr C sie an Dr. Q verwiesen habe. Nach ihrer Rückkehr sei eine ausführliche Untersuchung erfolgt. Die Klägerin habe zwar eine Schwellung, aber keine Infektzeichen gehabt. Den vorgesehenen Operationstermin habe die Klägerin ohne Absage nicht eingehalten.Die Klägerin sei über alle relevanten Fragen aufgeklärt worden. Das bei der Klägerin diagnostizierte Hämatom bzw. Serom sei wahrscheinlich durch den Transponder-Sport entstanden, ohne dass ein kausaler Zusammenhang mit seiner Operation bestehe.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. G, wegen dessen Inhalt auf Blatt 186 ff. GA verwiesen wird. Der Sachverständige hat das Gutachten im Haupttermin erläutert.

    Darüber hinaus hat die Kammer die Parteien angehört und den Ehemann der Klägerin als Zeugen vernommen. Insofern wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28.08.2013 (Bl.237 ff. GA) verwiesen.

    Entscheidungsgründe:

    Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet, im Übrigen unbegründet.

    Der Klägerin steht gegen den Beklagen ein Schmerzensgeld und materieller Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280, 611 sowie 823 BGB zu.

    Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die von dem Beklagten durchgeführte Operation ohne wirksame Einwilligung der Klägerin erfolgt ist, da die Einwilligung der Klägerin auf einer unzureichenden Informationsgrundlage basierte. Der Beklagte hat insofern seine Aufklärungspflicht bzgl. des bei seiner Operationsmethode zu erwartenden Ergebnisses und der Alternativen der Operation nicht in hinreichendem Umfang wahrgenommen. Insofern ist zu berücksichtigen, dass, gerade bei rein kosmetischen Operationen, eine umfassende und schonungslose Aufklärung des Patienten vorzunehmen ist. Diesen Anforderungen ist der Beklagte nach Auffassung der Kammer nicht in hinreichendem Umfang nachgekommen.

    Dabei legt die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zugrunde, dass die Klägerin den Wunsch geäußert hat, ein optisch schönes Ergebnis zu erzielen mit einer Vergrößerung des bei ihr vorhandenen 75 B-Körbchens auf 75 C. Dies hat die Klägerin bei ihrer Anhörung so angegeben. Auch ihr Ehemann hat das bei seiner Zeugenaussage bestätigt. Der Beklagte ist diesen Angaben bei seiner Anhörung nicht substantiiert entgegengetreten. Er hat sich vielmehr an die Details des Gesprächs nicht mehr erinnern können und im Wesentlichen auf seine übliche Vorgehensweise und Eintragungen im Anmeldebogen verwiesen.

    Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Angabe einer Körbchen-Größe sowohl nach den Angaben des Beklagten als auch nach denen des Sachverständigen problematisch ist, da zum einen die Büstenhalter der Hersteller eine Varianz aufweisen, andererseits, wie der Sachverständige auch im Haupttermin angegeben hat, das Erreichen der Größe von verschiedenen Kriterien abhängt, das Implantat nach Größe, Breite Steifigkeit im Zusammenhang mit dem Körper der Patientin sich unterschiedlich auswirken kann. Die Angaben der Klägerin bei ihrer Anhörung sind jedoch dahingehend zu verstehen, dass sie eine Straffung ihrer ptotischen Brust mit einer maßvollen Vergrößerung haben wollte. Der Beklagte hat in dem Gespräch nicht deutlich gemacht, dass diese Vorstellung der Klägerin mit der von ihm vorgeschlagenen Operationsmethode und der in Betracht kommenden Implantatgröße von 365 g kaum zu verwirklichen sein wird. Der Sachverständige hat insofern erläutert, dass der vorhandene Hautmantel schon ein großes Implantat erfordert (Bl.244 GA) und in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass auch im Vorfeld schon abzusehen war, dass bei der Klägerin mit einem Implantat der Größe 365 ml ein größeres Körbchen als C erreicht wird. Zwar hat der Sachverständige im Haupttermin auch ausgeführt, dass er retrospektiv nicht sagen könne, dass man der Patientin sagen konnte, dass sie ein C-Körbchen mit dieser Größe nicht erreichen kann. Insofern hätte der Beklagte aber deutlich machen müssen, dass er nicht zusagen kann, mit seiner Operationsmethode die von der Klägerin gewünschte Brustgröße zu erreichen und dass diese bei der von ihm vorgeschlagenen Implantatgröße und Lage deutlich größer ausfallen kann.

    Auch der Umstand, dass die Klägerin einräumt, der Beklagte habe ihr die Größe von 365 ml genannt, die sich im Übrigen auch aus dem Anmeldebogen ergibt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Insofern ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin die Angabe einer Größe in Millilitern eine Vorstellung von der zu erwartenden Größe vermittelt worden ist. Die Kammer vermag auch nicht festzustellen, dass eine entsprechende Vorstellung bei der Klägerin dadurch vermittelt worden ist, dass ihr ein Implantat in die Hand gegeben worden ist, da bereits nicht feststeht, dass es ein Implantat mit der vorgesehenen Größe war, und im Übrigen auch fraglich ist, ob bei der Patientin damit die zu erwartende Brustgröße verdeutlich werden kann.

    Der Beklagte hat die Klägerin nach Auffassung der Kammer auch nicht in hinreichendem Umfang darüber aufgeklärt, dass ihre Vorstellung jedenfalls mit einer Bruststraffung und einem kleineren Implantat, ggfls. in der „Dual-Play-Technik“, erreicht werden kann. Zwar ergibt sich aus der Dokumentation des Beklagten, dass auch die alternative Brustvergrößerung/Straffung angesprochen worden ist. Der Beklagte hat auch Zeichnungen über eine Bruststraffung vorgenommen. Er hat der Klägerin aber nicht gesagt, dass auf diese Weise eine Straffung mit moderater Brustvergrößerung etwa um eine Körbchengröße sicher erreicht werden kann. Er hat vielmehr, wie der Ehemann der Klägerin glaubhaft ausgesagt hat, erklärt, dass bei seiner Operation ein Liften der Brust nicht erforderlich sei und das, was man erreichen wolle, bloß mit einem Implantat gemacht werden könne. Dabei hat er aber nicht deutlich gemacht, dass er die dann zu erreichende Größe nicht sicher voraussagen kann, diese auch erheblichen Ausmaß haben kann.

    Die Kammer ist auch zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin bei Kenntnis, dass das Implantat auch ein F-Körbchen ergeben könne, der Operation nicht zugestimmt hätte. Nach dem im Haupttermin gewonnen Eindruck, der Größe und Figur der Klägerin ist es nachvollziehbar, dass die Klägerin angegeben hat, dass eine Brust mit zwei Nummern größer überhaupt nicht zu ihr passe. Auch der Ehemann hat bei seiner Aussage plakativ erklärt, dass sie „solche Tüten“, gerade bei der Figur seiner Frau, nicht haben wollten.

    Als Schmerzensgeld hält die Kammer einen Betrag in Höhe von 5.000,00 € zum Ausgleich der von der Klägerin erlittenen Schmerzen und Beeinträchtigungen für angemessen. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin neben der von dem Beklagten durchgeführten Operation die Nachoperation bei Dr. Bachtiari, bei welcher die Implantate entfernt worden sind, mithin die damit verbundenen Schmerzen und die Wundheilungsphase, über sich hat ergehen lassen müssen. Darüber hinaus wären ohne die durchgeführte Operation auch die Beschwerden im Zusammenhang mit der Entstehung des Serom sowie die Beeinträchtigung dadurch, dass sie mit einer von ihr nicht gewünschten sehr großen Brust hat leben müssen. Diese Gesichtspunkte sind aber nach Auffassung der Kammer durch einen Betrag in Höhe von 5.000,00 € hinreichend abgegolten. Darüber hinaus kann die Klägerin die Rückzahlung der an den Beklagten gezahlten Kosten verlangen, da sie die Operation bei ordnungsgemäßer Aufklärung von dem Beklagten nicht hätte durchführen lassen und ihr damit die Kosten nicht entstanden wären.

    Ebenso kann sie die an Dr. Bachtiari für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gezahlten Kosten erstattet verlangen.

    Vom zuerkannten Betrag ausgehend, hat der Beklagte die Klägerin von den außergerichtlichen Kosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 837,52 € freizustellen (1,3 Geschäftsgebühr 683,80 € zzgl. Auslagenpauschale von 20,00 € und Mehrwertsteuer von 133,72 €).

    Da angesichts der vorgenommenen Operation Folgeschäden nicht auszuschließen sind, ist auch dem Feststellungsbegehren der Klägerin im tenorierten Umfang stattzugeben.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

    RechtsgebietBGBVorschriften§§ 280, 276 BGB