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  • 07.03.2013 · IWW-Abrufnummer 130709

    Landgericht München I: Urteil vom 11.02.2011 – 25 O 12665/10

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    LG München I
    25. Zivilkammer

    Urteil vom 11.02.2011

    25 O 12665/10

    In dem Rechtsstreit XXX

    wegen Unterlassung

    erlässt das Landgericht München I 25. Zivilkammer - durch XXX auf Grund der mündlichen Vehandlung vom 11.2.2011 folgendes Endurteil

    1. Die Klage wird abgewiesen.

    2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

    3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

    Beschluss

    Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

    Tatbestand

    Die Parteien streiten um die Unterlassung bestimmter Äußerungen.

    Die Klägerin war bis Ende 2009 Verwalterin der … . Der Beklagte ist einer der Wohnungseigentümer. Der Beklagte betrieb im Jahr 2009 gemeinsam mit anderen Wohnungseigentümern der ... ein Gerichtsverfahren gegen die Klägerin, um deren vorzeitige Entlassung aus dem Verwaltervertrag herbeizuführen. Erstinstanzlich unterlag der Beklagte und legte hiergegen Berufung ein. Im Rahmen des Berufungsverfahrens vor dem Landgericht München I, Az: 36 S 16973/08, nahm der Beklagte zu einem dort ergangenen Hinweisbeschluss vom 23.03.2009 schriftlich gegenüber dem Berufungsgericht mit Schreiben vom 06.04.2009 (Anlage K 1) Stellung. Dort hieß es auszugsweise wie folgt:

    "Das Landgericht stellt klar, das auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht automatisch folgt, dass die Eigentümer einen Verwalter abberufen müssen, da ihnen ein Beurteilungsspielraum zusteht. Ein Anspruch einzelner Eigentümer sei erst dann zu bejahen, wenn dessen Nichtabberufung nicht mehr den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht. Mit diesen Grundsätzen haben die Kläger auch keine Probleme. Es ist nur die Frage wie weit dieser "Beurteilungsspielraum" geht und was noch einer "ordnungsgemäßer Verwaltung" entspricht.

    Zwar hat der Verwalter keinen goldenen Löffel gestohlen, aber er hat die ... mehrfach belogen und betrogen und er hat bisher ohne die unentgeltliche und erzwungene Mitarbeit des ... (für 2006 ca. 80 - 100 Arbeitsstunden) bisher keine auch nur halbwegs stimmende Jahresabrechnung abliefern können. Bei wie vielen Arbeitsstunden erforderlicher Nacharbeit bei einer Jahresabrechnung durch einen Eigentümer würde das Gericht denn eine "ordnungsgemäße Verwaltung" nicht mehr annehmen wollen? (...)"

    Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

    Dem Berufungsverfahren waren bereits mehrere anderweitige Gerichtsverfahren vorausgegangen. Im Verfahren vor dem Landgericht München I, Az: 1 T 2210/06, wurde der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 30.05.2005 hinsichtlich des ... für ungültig erklärt und in den Gründen auszugsweise wie folgt ausgeführt:

    "(...)

    b) Die Eigentümer wurden vor der Abstimmung hinsichtlich der Rücktrittsmöglichkeit vom Wärmecontractingvertrag objektiv unrichtig informiert.

    Nach dem Versammlungsprotokoll erklärte der Vertreter der Verwaltung, dass diese keinen unkündbaren 10-Jahres-Vertrag sondern einen Vertrag mit Rücktrittsklausel abgeschlossen haben. Die Versammlung könne daher unter verschiedenen Alternativen auswählen: Es könne beim ... verblieben werden, man könne den Vertrag auflösen und die Heizungsanlage zurückkaufen (...)

    (...) Tatsächlich jedoch hatte die Hausverwaltung am 16.12.2004 für die Eigentümergemeinschaft einen Vertrag mit einer festen Laufzeit von 10 Jahren abgeschlossen, der nur bei Veränderungen dahingehend, dass ein Festhalten einer Partei nicht mehr zumutbar ist, aufgelöst werden konnte. (...)"

    Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B 1 Bezug genommen.

    Weiter führte der Beklagte gemeinsam mit einem weiteren Eigentümer gegen die übrigen Miteigentümer vertreten durch die Klägerin einen Rechtsstreit. Gegenstand des Klageverfahrens war die Berichtigung mehrerer Beschlüsse der ..., die zugunsten der Hausverwaltung falsch wiedergegeben wurden. Auf die Klage hin nahm die Klägerin die geforderten Korrekturen vor. Im Übrigen erging Anerkenntnisurteil, wodurch die Klägerin zur Gewährung vollständiger Einsicht in die von ihr geführte Beschlusssammlung der ... verurteilt wurde. Zu den Einzelheiten wird auf die Anlage B 2 Bezug genommen.

    In einem weiteren Verfahren des Beklagten gegen die übrigen Miteigentümer, vertreten durch die Klägerin, beim Amtsgericht München, Az. 484 C 895/09, wurden dann ...- Beschlüsse für ungültig erklärt, wonach Kosten eines Strafverfahrens gegenüber der Hausverwaltung aus dem ...- Konto beglichen worden waren. Hierzu führte das Streitgericht aus, dass es sich um Kosten handle, die privater Natur seien und keine Verwaltungskosten darstellten, auch wenn die Strafanzeige im Rahmen der Tätigkeit des Hausverwalters für die Wohnungseigentümergemeinschaft erstattet worden sei.

    Auch im Zusammenhang mit dem Erwerb von Heizungsregelgeräten von der ... kam es im Jahr 2005 zu Unstimmigkeiten. Auf der Eigentümerversammlung vom 30.05.2005 war beschlossen worden, dass jeder Wohnungseigentümer privat Heizungsregelgeräte von der ... zu einem Stückpreis von 200,- € erwerben solle. Dabei hatte die Klägerin vorgetragen, dass von den normalen Kosten für die Regelgeräte von 600,- € die ... 400,- € übernehme und somit jeder Eigentümer nur 200,- € zahlen müsse. Später stellte sich heraus, dass hiermit eine monatliche Erhöhung des Festpreises einherging.

    Mit Schreiben vom 18.06.2009 (Anlage K 5) wandte sich der Beklagte an die Miteigentümerin ... Dort führte er auszugsweise wie folgt aus:

    " Sehr geehrte Frau ...

    Ich möchte sie bitten, Ihre Situation in unserer Gemeinschaft ausnahmsweise einmal selbstkritisch zu überdenken. Sie überstimmen mich mit Ihrer und den beiden Vollmachtsstimmen immer und in jedem Fall, auch wenn die Argumente stichhaltig und nicht zu widerlegen sind. (...)

    (...) Symptomatisch ist Ihr Verhalten auf der letzten... - Versammlung vom 08.06.2009, wo Sie kraft Ihrer drei Stimmen die Jahresabrechnung 2008 genehmigt, anerkannt und darüber hinaus auch den Verwalter entlastet haben, obgleich Herr ... und ich Abrechnungsfehler moniert hatten. Sie glauben unerschütterlich, dass, wenn Sie keinen Fehler bei Ihren sog. "Rechnungsprüfungen" finden, es auch keinen Fehler geben kann, obwohl die vergangenen Jahre das Gegenteil immer wieder bewiesen haben. (...)

    (...) Geradezu peinlich war Ihre Lobrede auf den scheidenden Verwalter, der allerdings auch niemand applaudiert hat. Diesem Verwalter auch noch für seine gute Arbeit zu danken, das spricht allen Tatsachen Hohn. Dieser Verwalter hat die ... nicht nur nachweisbar mehrfach belogen und war nicht einmal in der Lage in all den Jahren auch nur eine einzige stimmende Jahresabrechnung vorzulegen (8 Versionen für 2006!). Er hat zwar die Aufgabe relativ zügig angepackt, aber in aller Regel ohne Sachverstand und falsch. Ihm fehlen einfach die einfachsten juristischen, technischen und verwaltungstechnischen Grundfähigkeiten. 2008 musste er erst durch das Gericht dazu verurteilt werden, seine mehrfach gefälschte Beschlusssammlung zu berichtigen. (...)"

    Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 5 Bezug genommen.

    Die Klägerin hat behauptet, dass ihr durch die Äußerung des Beklagten gegenüber dem Gericht, ein geschäftlicher Schaden entstanden sei, da seit diesem Zeitpunkt durch das Wohnungseigentumsgericht keine Aufträge mehr an die Klägerin verteilt worden seien. Die Klägerin ist der Meinung, es handele sich nicht um eine privilegierte Meinungsäußerung. Die Klägerin behauptet weiter, es seien ihr Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.107,37 € vorgerichtlich entstanden, sowie Kosten für die Schlichtungsstelle für ein erfolgloses Schlichtungsverfahren in Höhe von 142,- €.

    Die Klägerin beantragt daher:

    I. Der Beklagte hat es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die folgende Behauptung aufzustellen oder zu verbreiten:

    " Der Verwalter hat die ... (mehrfach) belogen und betrogen".

    II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Geldentschädigung von 5.000,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Klageerhebung zu bezahlen.

    III. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten von 2.249,37 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Klageerhebung zu bezahlen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte ist der Meinung, dass seine Äußerungen, weil sie im Gerichtsverfahren getätigt wurden, privilegiert seien und ihm insoweit nicht verboten werden könnten. Der Beklagte behauptet außerdem, dass die Klägerin selbst, vertreten durch Herrn ... in der Wortwahl nicht zimperlich gewesen sei und bei der Eigentümerversammlung am 04.10.2007 dem Beklagten vorgeworfen habe, er habe in Heckenschützenmanier gehandelt und außerdem sei der weitere Eigentümer ... in der Eigentümerversammlung vom 09.09.2008 von ihm angefahren worden: "Dann gebe ich ihnen meine Pistole, damit sie sich damit erschießen können."

    Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Klagepartei vom 20.05.2010, 13.10.2010, 08.02.2011 und 10.02.2011 sowie die Schriftsätze der beklagten Partei vom 13.09.2010 und 11.11.2010 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2011 Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Ein Unterlassungsanspruch steht der Klägerin nicht zu.

    I. Hinsichtlich der angegriffenen Äußerung, die Klägerin habe die... mehrfach betrogen, ist die Klage bereits unzulässig. Die Äußerung wurde nur im Schreiben an das Landgericht München I im Rahmen des Zivilverfahren 36 S 16973/08 aufgestellt. Grundsätzlich sind jedoch ehrenkränkende Äußerungen in gerichtlichen oder sonst rechtlich geordneten Verfahren, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienen, privilegiert und können regelmäßig nicht mit gesonderten Ehrenschutzklagen angegriffen werden. Dies hat seinen Grund darin, dass das Ausgangsverfahren nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden soll. Ob die geschilderten Tatsachen erheblich sind und richtig, ist allein dem Ausgangsverfahren vorbehalten. Mit der Wahrung der schutzwürdigen Belange des Betroffenen und der Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege wäre es unvereinbar, wenn diese Kompetenzregelung durch die Möglichkeit einer gesonderten Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem separatem Prozess unterlaufen werden könnte. In diesen Fällen fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (BGH GRUR 1988, 399, OLG München, Az. 21 U 2188/02). Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die Äußerungen einen Bezug zum Ausgangsrechtsstreit aufweisen, nicht auf der Hand liegen und falsch sind oder eine unzulässige Schmähung darstellen (BGH NJW 2008, 996).

    Hier ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang des Schreibens vom 06.04.2009, dass der Beklagte die Sachverhalte aus seiner Sicht darlegen wollte, aus denen er folgerte, dass eine vorzeitige Entlassung aus dem Verwaltervertrag wegen der aus seiner Sicht fehlerhaften Verwaltung in der Vergangenheit erfolgen müsse. Unter dem Punkt "zu 2.)" führt der Beklagte im streitgegenständlichen Schreiben umfänglich zu vergangenen Sachverhalten aus, die erkennbar seine Äußerung, die ... sei vom Verwalter mehrfach belogen und betrogen worden, untermauern sollten. Angesichts der unstreitigen und gerichtlich geklärten Sachverhalte ... und "Berichtigung von Protokollen in 2005" ist hier bereits nicht erkennbar, worin die offenbare Unwahrheit liegen sollte. Ein innerer Zusammenhang mit dem Rechtsstreit geht deutlich aus dem Schreiben hervor. Die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik ist nicht überschritten, da gerade im gerichtlichen Verfahren auch scharfe Worte hingenommen werden müssen und ein isoliertes Anprangern der Klägerin hier nicht im Raum steht.

    Insoweit fehlt es daher hier am Rechtsschutzbedürfnis.

    II. Im Übrigen ist die Klage hinsichtlich der angegriffenen Äußerung, die Klägerin habe die ... mehrfach belogen, unbegründet. Der Klägerin steht insoweit ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 I, II, 824, 1004 BGB 185,186 StGB nicht zu.

    1.

    Zunächst ist der Sinngehalt der angegriffenen Äußerung zu klären. "Mehrfach belogen" ver- steht der verständige Dritte, auf dessen Verständnishorizont im Rahmen der Auslegung abzustellen ist, so, dass die Klägerin mehr als einmal die Unwahrheit gesagt habe. Weiter enthält der Begriff "belogen" ein negativ wertendes Element. Insgesamt ist jedoch von einer Tatsachenbehauptung auszugehen, da die Aussage hier konkrete Sachverhalte zugrunde legt, die einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind. Damit überwiegt der Tatsachenkern. Hier darf keine isolierte Betrachtung vorgenommen werden, sondern die Äußerung ist in ihrem sprachlichen Kontext auszulegen und auch die Begleitumstände zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 139, 95; Az. VI ZR 276/99, VI ZR 298/03).

    Dem streitgegenständlichen Schreiben vom 18.06.2009 (Anlage K 5) waren bereits einige Rechtsstreitigkeiten in den Vorjahren vorangegangen. In deren Verlauf wurden zumindest zwei ... -Beschlüsse unstreitig aufgehoben. Im Zusammenhang mit dem ... wurde gerichtlich festgestellt, dass eine objektive Fehlinformation durch die Hausverwaltung gegenüber den Eigentümern vorlag. Auch wurden Protokolle berichtigt und zumindest unvollständige Informationen zu den Heizungsregelgeräten erteilt. Damit ist jedoch der Äußerung zugrunde liegende Tatsachenkern, nämlich das Äußern von Unwahrheiten durch die Klägerin, bereits nicht unwahr. Dass der Beklagte diese Fehlinformation als bewusste Falschdarstellung wertet und daher von "belügen" spricht, ist ein typisches wertendes Element, dass sich hier im Rahmen der zulässigen Meinungsäußerung bewegt und die Grenze zur Schmähkritik gerade nicht überschreitet.

    2.

    Im Übrigen führt auch die vorzunehmende Gesamtabwägung im Lichte der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit, hier insbesondere vor dem Hintergrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne des § 193 StGB, dazu, dass das Persönlichkeitsrecht der Klägerin hinter dem berechtigten Interessen des Beklagten zurücktreten muss. Im Rahmen der Abwägung ist dabei auch zu berücksichtigen, dass hier gerade keine erhebliche Öffentlichkeitswirkung eintrat, sondern der Beklagte mit Schreiben vom 18.06.2009 nur an eine weitere Miteigentümerin herantrat, die in Folge ihrer Miteigentümerstellung und Teilnahme an den ... -Versammlungen über die Streitigkeiten zwischen dem Beklagten und der Hausverwaltung im Bilde war. An fremde Dritte außerhalb dieses Interessenkreises ist der Beklagte nicht herangetreten. Weiter ist festzustellen, dass die Angaben - unabhängig davon, dass oben bereits festgestellt wurde, dass diese auch nicht unwahr sind - vom Beklagten nicht vorgetragen wurden, um die Klägerin, hier bezeichnet als "Verwalter", an den Pranger zu stellen und durch isolierte Werturteile diese herabzuwürdigen, sondern sein konkretes Anliegen in diesem Schreiben war, der Miteigentümerin - wenn auch auf drastische Weise und mit harschen Worten - vor Augen zu führen, dass sie ihr Abstimmungsverhalten in der Eigentümerversammlung überdenken möge. Aus dem Inhalt des Schreibens ergibt sich, dass er, wenn auch unter Verwendung har scher Sprache, aufzeigen wollte, dass hier die Klägerin in der Vergangenheit zum Nachteil der Eigentümer gehandelt habe und damit auch zum Nachteil der Adressatin des Schreibens. Das Einwirken von Eigentümern, die in einer Wohnungseigentümergemeinschaft zusammengeschlossen sind, untereinander im Hinblick auf die Verwaltung des Wohnungseigentums stellt jedoch ein berechtigtes Interesse dar, das der Beklagte mit seinem Schreiben auch verfolgte. Insgesamt übe wiegt damit hier das Interesse des Beklagten an der Verfolgung seiner Interessen.

    III. Mangels Anspruchs auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen kommt auch ein Anspruch auf Entschädigungszahlung hier bereits dem Grunde nach nicht in Betracht. Gleiches gilt für die vorgerichtlichen Anwaltskosten die ebenfalls mangels Anspruch in der Hauptsache nicht ersatzfähig sind.

    IV. Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 2 ZPO.

    RechtsgebieteBGB, StGBVorschriften§ 823 Abs 1 BGB, § 824 BGB, § 1004 BGB, Art 5 Abs 1 GG, § 185 StGB, § 186 StGB, § 193 StGB