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  • 22.02.2012 · IWW-Abrufnummer 120580

    Landgericht Saarbrücken: Urteil vom 26.01.2011 – 9 O 146/10

    1. Haben der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person im Rahmen der privaten Krankenversicherung Leistungen über das geschuldete Entgelt hinaus an den Leistungserbringer gezahlt, für die der Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags Erstattungsleistungen erbracht hat, ist für den Anspruch auf Rückzahlung der ohne rechtlichen Grund gezahlten Entgelte gegen den Leistungserbringer gemäß § 194 Abs. 2 VVG die Regelung des § 86 Abs. 1 und 2 VVG entsprechend anzuwenden.



    2. Ferner ist eine Abtretung von Rückforderungsansprüchen durch den Versicherungsnehmer nicht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig.



    3. Die Bestimmung des § 5 Abs. 6 AMPreisV in der vom 23.07.2009 bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung ist rechtswirksam und dahin auszulegen, dass alle Zuschläge für die Herstellung von zytostatikahaltigen Lösungen insgesamt auf 70 € begrenzt sind.



    4. In der Anweisung des behandelnden Arztes an den Apotheker, ein Medikament für den Versicherungsnehmer herzustellen und in die Arztpraxis zu bringen, liegt auch ein Angebot des Versicherungsnehmers auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages mit dem Apotheker.


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