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  • 01.03.2006 · IWW-Abrufnummer 060608

    Landgericht Münster: Urteil vom 15.12.2005 – 11 S 4/05

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    11 S 4/05
    5 C 500/03 AG Warendorf

    verkündet am 15.12.2005

    Landgericht Münster

    Urteil

    In dem Rechtsstreit XXX

    hat die 11, Zivilkammer des Landgerichts Münster/Westf, auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Behrens, die Richter am Landgericht Neetix und Dr. Fischer
    für R e c h t erkannt:

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Warendorf vom 15.04.2005 - 5 C 500/03 - wird zurückgewiesen.

    Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das angefochtene Urteil abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 905,47 Euro (neunhundertfünf47/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.07.2001 zu zahlen.

    Im übrigen wird die Klage abgewiesen

    Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen der Kläger zu 15 % und die Beklagte zu 85 %. Die Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz trägt die Beklagte.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. '

    Gründe:

    I.

    Die Beklagte wurde im März und April 2004 als Privatpatientin durch den Kläger im XXXX behandelt. Bei der Beklagten lag eine hochgradige Dysplaslecoxarthrose bei chronisch aggressiver Synovialitis vor. Die Beklagte wurde am 29.03.2000 vom Kläger operiert. Es erfolgte der Einsatz einer Totalendoprothese des Hüftgelenks rechts. Darüber erteilte der Kläger der Beklagten unter dem 24.07.2000 eine Rechnung über 3.168,06 Euro. Darin rechnete der Kläger unter anderem die Gebührenziffer 2151 GOÄ ab, daneben die Ziffern 2103, 2113, 2558, 2148 sowie 17 Mal die Ziffer 530 GOÄ. Nachdem die hinter der Beklagten stehende private Krankenversicherung Bedenken angemeldet hatte, korrigierte der Kläger de Rechnung und ersetzte die Gebührenziffer 2103 durch die Gebührenziffer 2064 GOÄ. Die Beklagte zahlte nur einen Teil der Rechnung. Sie zahlte nicht die auf folgende Gebührenziffern entfallenen Rechnungsbeträge: 2064, 2113, 2258. 2148 und 530 GOÄ.

    Mit der Honorarklage vor dem Amtsgericht verlangte der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der auf die soeben genannten Gebührenziffern entfallenen . Rechnungsbeträge, insgesamt 1.051,99 Euro.

    Mit Urteil Vom 15.04.2005 hat das Amtsgericht nach Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Klage teilweise stattgegeben. Es hat dem Kläger die Rechnungsbeträge zu den Gebührenziffern 2113 und 2148 GOÄ zugesprochen. Die Rechnungsbeträge zu den Ziffern 2064, 2258 und 530 GOÄ hat es dem Kläger nicht zuerkannt. Es hat die Beklagte daher zur Zahlung von 718,25 Euro nebst Zinsen In Höhe von 5 Prozentpunkten aber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.07.2001 verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie begehrt die Abänderung des Urteils 1. Instanz und dis Abweisung der Klage insgesamt. Der Kläger hat Anschlußberufung eingelegt und beantragt, ihm auch die auf die Gebührenziffern 530 GOÄ entfallenen Rechnungsbeträge in Höhe von 187,22 Euro zuzusprechen.

    Die Kammer hat den Sachverständigen aus dem Verfahren 1. Instanz: mündlich angehört.

    II.

    1.
    Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten die Gebühren für Leistungen nach den Ziffern 2113 und 2148 GOÄ verlangen.

    Der Kläger war berechtigt, die Gebührenziffer 2113 neben der Gebührenziffer 2151 GOÄ abzurechnen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des in § 4 Abs. 2 a GOA und den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt L der GOÄ festgelegten Zielleistungsprinzips. Bei der Leistung gemäß Ziffer 2113 GOÄ - Synovektomle in einem Hüftgelenk - handelte es sich im vorliegenden Fall nicht um einen methodisch notwendigen operativen Einzelschritt, der erforderlich war, um die Leistung nach Ziffer 2151 GOA - endoprothetischer Totalersatz von Hüftpfanne und Hüftkopf - zu erbringen. Dies hat die Kammer nach sachverständiger Beratung durch den Gutachter Dr. XXX festgestellt. Der Kläger konnte die Ziffer 2113 GOÄ gesondert abrechnen, da er Im Rahmen der Operation die Gelenkschleimhaut im Hüftgelenk vollständig entfernt hat. Das war indiziert. Es handelte sich nicht um eine Maßnahme, dIe methodisch notwendig war, um den endoprothetischen Totalersatz einzusetzen. Dafür ist es in der Regel nur erforderlich, die Gelenkschleimhaut einzuschneiden. Die vollständige Entfernung der Gelenkschleimhaut beruht auf einer eigenständigen Indikation. Diese bestand darin, daß die Gelenkschleimhaut stark entzündet und angeschwollen war und der Beklagten dadurch Beschwerden verursachte. Im vorliegenden Fall hätte man die Totalendoprothase auch einsetzen können, ohne die Gelenkschleimhaut vollständig zu entfernen. Die vollständige Entfernung beruhte somit auf einer eigenständigen Indikation und stellt eine gesondert zu vergütende medizinische Maßnahme dar.

    Der Kläger war auch berechtigt, die Ziffer 2148 GOÄ neben der Ziffer 2151 GOÄ abzurechnen. Bei der Klägerin lag nicht nur eine Coxarthrose vor, sondern auch eine angeborene Dysplasie des Hüftgelenks. Es handelt sich um Befunde, die voneinander unabhängig sind, Der Kläger hat somit in einem Operationsvorgang .2 unterschiedliche Operationen durchgeführt. Die Gebührenziffer 2148 GOÄ ist auch angefallen. Der Kläger hat eine Maßnahme im Sinne des amtlichen Gebührentextes-Neubildung eines Hüftpfannendachs durch Beckenostenomie - auch Pfannendachplastik durchgeführt. Die Neubildung des Hüftpfannendachs erfolgte durch Ausmeißelung des Pfannendachs, da sich infolge der Dysplasie dort Knochen angelagert hatte. Eine gelenkerhaltende Operationsmethode kam wegen des starken Verschleißes nicht in Betracht.

    Die Anschlußberufung das Klägers ist begründet. Der Kläger kann auch die auf die Ziffern 530 GOÄ entfallenden Gebührenbeträge verlangen. Unstreitig hat die Beklagte in 17 Fällen Eisbeutel erhalten. um die Operationsstelle zu kühlen. Die Parteien streiten sich nur darum, ob das Verabreichen der Eisbeutel den Gebührentext zu Ziffer 530 GOÄ Kalt- oder Heißpackungen oder heiße Rollen - erfüllt. Dies Ist der Fall. Aus dem amtlichen Text zu Gebührenziffer 530 GQÄ kann nicht gefolgert werden, daß es sich um eine einhüllende Maßnahmen handeln muß. Entscheidend ist lediglich, daß die Kühlung - wie hier unstreitig - indiziert war. Ob die lokale medizinisch indizierte Kühlung nun dadurch erfolgt ob man einem Eisbeutel auflegt oder ob die betroffene Stelle eingehüllt wird, ist nicht entscheidend. Die übrigen Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 4 GOÄ liegen vor. Insbesondere verfügt der Kläger über die Zusatzbezeichnung "physikalische Therapie.

    Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

    RechtsgebietGebürenrechtVorschriftenGOÄ, ZPO