Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 27.01.2005 · IWW-Abrufnummer 050218

    Landgericht Memmingen: Urteil vom 27.10.2004 – 1 S 1425/04

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Protokoll über die öffentliche Sitzung der 1. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 27. Oktober 2004.

    Gegenwärtig:

    Präsident des Landgerichts Prof. Dr. XXX als Vorsitzender, Richter am Landgericht Zitzelsberger und Richterin am Landgericht Grenzstein als Beisitzer.
    Von der Zuziehung eines Protokollführers wurde gemäß § 159 Abs. 1 ZPO abgesehen.

    Das Protokoll wurde mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig gemäß § 160a Abs. 1 und 2 ZPO aufgezeichnet und unverzüglich nach der Sitzung hergestellt.

    Die vorläufige Tonaufzeichnung des Protokolls wird bei der Geschäftsstelle des Landgerichts Memmingen nach Mitteilung der Abschriften an die Parteien einen Monat aufbewahrt (§ 160a Abs. 3 Ziff. 1 ZPO).

    In Sachen XXX

    wegen Forderung XXX

    Geschäftszeichen: 1 S 1425/04
    12 C 1445/01 AG Memmingen

    erscheinen nach Aufruf der Sache:

    Der Kläger persönlich mit Herrn Rechtsanwalt XXX, für den Beklagten Herr Rechtsanwalt XXX in Untervollmacht für die Rechtsanwälte XXX und Kollegen aus Hamburg.

    Festgestellt wird, dass die Berufung des Klägers form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist.

    Es wird in den Sach- und Streitstand eingeführt.

    Mit den Parteien wird der Sach- und Streitstand erörtert.

    Es wird versucht, das Verfahren durch einen Vergleich zu beenden. Dies ist nicht möglich.

    Klägervertreter stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 14.09.2004, Bl. 185 d. A. und weist darauf hin, dass in seinem Antrag insoweit ein Schreibversehen vorliegt, als statt EUR DM gemeint sind. Die 1.443,92 DM ergeben umgerechnet 738,25 EUR.

    Beklagtenvertreter stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 16.08.2004, Bl. 184 d. A., wobei er klarstellt, dass lediglich die Zurückweisung der Berufung beantragt werde und dass keine Anschlussberufung vorliege.

    Die Parteien verhandeln nach Maßgabe der eingereichten Schriftsätze, nach Maßgabe der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme und nach Maßgabe des Ersturteils zur Sache.

    Nach geheimer Beratung des Gerichts verkündet der Vorsitzende

    IM NAMEN DES VOLKES

    folgendes Endurteil:

    I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Amtsgerichts Memmingen vom 15.06.2004 a b g e ä n d e r t .

    Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 655,30 EUR (i.W.: Sechshundertfünfundfünfzig 30/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 06.08.2001 zuzüglich 15,34 EURO vorgerichtliche Mahnauslagen zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

    II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

    Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 23 % und der Beklagte 77 %.

    III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

    Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

    Im Gegensatz zum amtsgerichtlichen Urteil ist die Berufungskammer der Auffassung, dass der Kläger Anspruch auf zusätzliche Vergütung im Hinblick auf die Nummern 2103 und 2113 der GOÄ hat. Zwar ist auch die Kammer der Auffassung, dass in der Gebührenordnung für Ärzte das sogenannte Zielleistungsprinzip gilt. Sogenannte flankierende Maßnahmen bzw. Hilfs- oder Begleitverrichtungen sind also grundsätzlich mit abgegolten. Dies kann aber im vorliegenden Verfahren in Bezug auf die Operation des Beklagten am 24.04.2001 nicht gelten. Zur Hüftgelenksoperation gehört es nämlich nicht notgedrungen, dass auch eine Muskelentspannungsoperation stattfinden muss bzw. eine Gelenkhautentfernung. Diese gesonderten und zusätzlichen Leistungen waren auf Grund der besonderen körperlichen Konstitution des Beklagten erforderlich geworden. Der Kläger kann deshalb insoweit eine gesonderte Vergütung verlangen. Aufgabe des Klägers war es nämlich nach den Vorgaben der Gebührenordnung der Ärzte nicht, insgesamt bei einer Vergütung nach Nummer 2151 der GOÄ die Hüfte des Beklagten in Ordnung zu bringen, sondern Aufgabe war es primär, ein künstliches Hüftgelenk einzusetzen. Allein diese Leistung war von der Nummer 2151 erfasst. Die beiden übrigen Maßnahmen, die genannt worden sind, waren zusätzlich erforderlich geworden und nicht notwendiger Bestandteil einer Hüftgelenksoperation.

    Zurückzuweisen war die Berufung des Klägers, soweit es um die Nummer 2254 der GOÄ geht. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. XXX war es nämlich nicht unbedingt erforderlich, eine Knochenimplantation vorzunehmen. Insoweit war die Klage deshalb in der ersten Instanz zu Recht zurückgewiesen worden. Auch soweit es um die Nummer 34 der GOÄ geht, schließt sich die Kammer der Argumentation des Amtsgerichtes an.

    Die Kostenentscheidung folgt auf den §§ 92, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den § 709, 713 ZPO.

    Nach stiller Beratung des Gerichts verkündet der Vorsitzende folgenden B e s c h l u s s :

    Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 738,26 EUR festgesetzt.

    RechtsgebieteMedizinrecht, GebührenrechtVorschriftenGOÄ, BGB, ZPO, ZPO n.F.