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  • · Nachricht · Wundversorgung

    Vakuumversiegelung: Sind Nrn. 2421 und 204 GOÄ abrechenbar?

    | FRAGE: „Bei einem Patienten haben wir eine Vakuumversiegelung neu angelegt bzw. gewechselt. Für die Neuanlage habe ich die Nrn. 2006, 2421, 2032 und 204 GOÄ berechnet, für den Wechsel die Nrn. 2006, 2007, 2093, 2421 und 204 GOÄ. Der Kostenträger bemängelt insbesondere jeweils den Ansatz der Nrn. 2421 und 204 GOÄ. Dürfen diese tatsächlich nicht berechnet werden?“ |

     

    Antwort: Die Vakuumversiegelung gibt es in unterschiedlichen Therapieformen, deshalb kann keine einheitliche Abrechnungsempfehlung für alle Fallkonstellationen gegeben werden. Auch die Sichtweise einzelner Kostenträger im Rahmen der Erstattung kann unterschiedlich sein. Ebenso ist die Sichtweise einzelner Ärztekammern nicht einheitlich.

     

    • Anmerkungen zu den von Ihnen genannten Gebührenziffern
    • Die Vorbehandlung der Wunde richtet sich nach der Wundgröße. So kommen die Nrn. 2006 oder 2065 hierfür infrage. Die Abrechnung nach Nr. 2065 für große tiefe Wunden und ausgedehnte Nekrosen am Körperstamm oder den Extremitäten kann nach Nr. 2065 analog erfolgen.
    • Die anschließende Einlage eines Saugschwamms sowie die Folienabdeckung und Ableitung unter Sog durch Redonflaschen oder andere Saugsysteme, ggf. auch mit diskontinuierlicher oder andauernder Spülung ist das am meisten bekannte Verfahren. Als Abrechnungsziffer kommt Nr. 2015 (Anlegen einer Redon-Drainage) analog infrage. Bei Verwendung von komplexen Einwegsystemen, die in unterschiedlichen Größen verfügbar sind, kann in Einzelfällen auch Nr. 2032 analog berechnet werden. Die Wahl, ob Nr. 2015 oder Nr. 2032 analog, sollte sich am individuellen Einzelfall orientieren, abhängig von Wundgröße, anatomischen Besonderheiten und benötigtem Zeitaufwand. Nachfolgende Spülungen sind mit Nr. 2093 berechnungsfähig.
    • Die Abrechnung der Nr. 2421 erscheint aus unserer Sicht eher ungewöhnlich und auch von der Honorarhöhe nicht vertretbar.
    • Der Ansatz der Nr. 2007 beim Wechsel ist korrekt.
    • Ziffer 204 ist ‒ sofern für das Aufkleben der Abdeckfolie vorgesehen ‒ als eigenständige Leistung nicht durchsetzbar. Sowohl bei der Anlage wie auch beim Wechsel bedarf es einer eigenständigen Indikation für einen Kompressionsverband.
     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2022 | Seite 1 | ID 48545578