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  • · Nachricht · Wahlleistungsvereinbarung

    Kann das Aufnahmegespräch wegen Corona verschoben werden?

    | FRAGE: „Ich leite eine Fachklinik für Psychosomatische Medizin. Bzgl. des Aufnahmegesprächs des Chefarztes bei Patienten mit Chefarztbehandlung habe ich eine Frage. Aktuell müssen alle neu anreisenden Patienten einen Coronatest am ersten Tag bei Anreise machen. Daher gehen die ankommenden Patienten sofort in eine Zimmerquarantäne, die erst nach negativem Test (frühestens am nächsten Tag liegt das Ergebnis vor) aufgehoben wird. Die Wahlleistungsvereinbarungen mache ich am Aufnahmetag telefonisch mit den Patienten. Gibt es eine Vorgabe, ob und innerhalb welcher Zeit nach Aufnahme das Aufnahmegespräch durch den Chefarzt erfolgen muss? Hierbei geht es darum, die Anerkennung der Wahlleistung als Chefarztbehandlung durch die Kostenträger nicht zu gefährden. Die ärztliche Aufnahmeuntersuchung (körpermedizinisch) erfolgt am ersten Tag.“ |

     

    Antwort: § 4 Abs. 2 GOÄ schreibt bzgl. der Abrechnung von Untersuchungen und Beratungen verbindlich eine 24-Stunden-Frist nach Aufnahme vor (s. u.). Eine „telefonische“ Wahlleistungsvereinbarung ist aus unserer Sicht nicht möglich. Hier ist zwingend die Schriftform vorgeschrieben. Die Unterzeichnung muss vor Beginn der Behandlung erfolgen.

     

    • § 4 Abs. 2 GOÄ (Auszug)

    Als eigene Leistungen im Rahmen einer wahlärztlichen stationären, teilstationären oder vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung gelten nicht

    • 1. Leistungen nach den Nummern 1 bis 62 des Gebührenverzeichnisses innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme und innerhalb von 24 Stunden vor der Entlassung,
    • 2. Visiten nach den Nummern 45 und 46 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung sowie
    • 3. Leistungen nach den Nummern 56, 200, 250, 250a, 252, 271 und 272 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung.
     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2021 | Seite 1 | ID 47005224