· Fachbeitrag · Wahlleistungen
Muss der Chefarzt eine TEE-Untersuchung persönlich erbringen?
FRAGE: „Eine private Krankenversicherung (PKV) hat mir die TEE-Untersuchung im Rahmen der GOÄ-Abrechnung gestrichen, da der Chefarzt die Leistung nicht persönlich erbracht hat. Meiner Meinung nach kann man diese Untersuchung abrechnen, da es sich um eine delegierbare Leistung handelt. Die Aufsicht und fachliche Weisung war gewährleistet und die erhobenen Befunde sind vom Wahlarzt kontrolliert worden.“
Antwort: Die PKV hat die Leistung zu Recht gestrichen. Eine TEE-Untersuchung ist im Rahmen einer stationären wahlärztlichen Behandlung als interventionelle, diagnostische Leistung zu betrachten und persönlich durch den Wahlarzt zu erbringen. Somit erscheint aus unserer Sicht die Abrechnung als delegierte Leistung nicht möglich, auch wenn Aufsicht und fachliche Weisung durch den Wahlarzt gewährleistet sind. Eine „Vertretung“ bei diesen Eingriffen ist nur im Rahmen der in § 4 Abs. 2 GOÄ vorgegebenen Möglichkeit des „ständigen ärztlichen Vertreters“ bei unvorhersehbarerer Abwesenheit bzw. bei vorhersehbarer Abwesenheit des liquidationsberechtigten Arztes mittels Individualvereinbarung möglich.
MERKE — Die Abrechnung einer normalen Ultraschalluntersuchung ist als delegationsfähige Leistung möglich. Interventionelle Diagnostik hingegen fällt unter den Begriff der persönlich zu erbringenden „Kernleistung“ eines Fachgebiets, sodass Kostenträger die Delegation regelmäßig beanstanden. |