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  • · Fachbeitrag · Wahlleistungen

    Ambulante Wahlleistungen: Welche Qualifikation müssen Ärzte haben?

    FRAGE: „Darf eine ambulante OP an einem Privatpatienten auch als Wahlleistung berechnet werden, wenn der Chefarzt den Eingriff nicht selbst durchgeführt hat, sondern ein Facharzt? Und kann die OP auch durch einen Assistenzarzt durchgeführt und abgerechnet werden?“

     

    Antwort: Anders als im wahlärztlichen Bereich gibt es im ambulanten Bereich keine Rechtsvorschrift für die Vertretung. Operationen sind daher delegationsfähige Leistungen nach § 4 Abs. 2 GOÄ. Jedoch sind auch bei Behandlung von Privatpatienten in der Ambulanz bestimmte Standards zu wahren, so auch nach der Auffassung von Fachverbänden zumindest der „Facharztstandard“. Die selbstständige Leistungserbringung durch Weiterbildungsassistenten ohne Aufsicht und fachliche Weisung (zumindest durch einen in Vertretung des liquidationsberechtigten Arztes anwesenden Facharzt) entspricht daher nicht den Vorgaben des § 4 Abs. 2 GOÄ. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Bundesärztekammer (BÄK) haben dies schon im Jahr 2008 in ihren Bekanntmachungen zur persönlichen Leistungserbringung erklärt (Deutsches Ärzteblatt 2008; 105 (41): A-2173, online unter iww.de/s15298 ).

     

    KBV/BÄK, Bekanntmachungen zur persönlichen Leistungserbringung (Auszug)

    „... Steht danach eine bestimmte Leistung unter Arztvorbehalt, bedeutet dies, abgesehen von Not- oder sonstigen Ausnahmefällen, die Erbringung ärztlicher Leistungen auf dem Niveau eines zum Facharzt weitergebildeten Arztes. Darauf hat der Patient nach der Rechtsprechung im Krankenhaus Anspruch (Facharztstandard). Der Facharztstandard bildet aber auch bei der ambulanten Behandlung den Maßstab für die anzuwendende Sorgfalt ...“

     

    Auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 20.09.1988, Az. VI ZR 296/87) wird deutlich, dass eine höchstpersönliche Leistungserbringung durch den Chefarzt in der Ambulanz nicht erforderlich ist und die Leistungen an nachgeordnete Ärzte delegierbar sind.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2026 | Seite 1 | ID 50786325