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  • · Fachbeitrag · UV-GOÄ

    BG-Abrechnung: Änderungen zum 01.10.2018

    | Durch Beschluss vom 21.08.2018 ergeben sich für die BG-Abrechnung wichtige Änderungen, die hier wegen ihrer Aktualität in verkürzter Form dargestellt sind (Details im Deutschen Ärzteblatt 2018; 115(37): A-1616 / B-1366 / C-1354, veröffentlicht am 14.09.2018, Shortlink: ogy.de/6w5q ). |

     

    Neue Leistungsziffer 34

    Im Teil B., II. „Leistungen unter besonderen Bedingungen“ wird nach Nr. 33 UV-GOÄ die folgende Leistung neu eingefügt.

     

    • Nr. 34 UV-GOÄ

    „Vom Unfallversicherungsträger beauftragte bzw. auf Veranlassung des Versicherten durchgeführte Untersuchung einschließlich Einschätzung zum bisherigen Verlauf, zum Stand des Heilverfahrens und/oder zu laufenden oder geplanten Maßnahmen der medizinischen Behandlung bzw. Rehabilitation durch einen anderen als den behandelnden Arzt. Sofern die Untersuchung auf Veranlassung des Versicherten erfolgen soll, kann diese nach dieser Nummer abgerechnet werden, wenn der Unfallversicherungsträger im Sinne der Heilverfahrenssteuerung über die beabsichtigte Untersuchung informiert wurde und die Kostenübernahme bestätigt hat.“

     

    Abrechnung einmal pro Behandlungsfall. Eine nochmalige Abrechnung durch denselben Arzt ist nicht zulässig. Gebühr für Allgemeine Heilbehandlung und Besondere Heilbehandlung: 65 Euro

     

    Wesentliche Leistungsbestandteile: Sichtung und Auswertung der vorhandenen medizinischen Unterlagen einschließlich bildgebender Diagnostik, eine umfassende Untersuchung und Beratung im Sinne der Nr. 6 UV-GOÄ sowie die zeitnahe Erstattung eines Berichts über das Ergebnis der Untersuchung.

     

     

    Weitere Änderungen

    Es erfolgt eine Ergänzung zur Leistungslegende bei Nr. 1 UV-GOÄ: „Bei Kindern bis zum 6. Geburtstag wird anstelle der Nummer 1 einmal im Behandlungsfall die Nummer 6 abgerechnet. Dies gilt nicht bei Verletzungen, bei denen durch bloße Inaugenscheinnahme das Ausmaß der Erkrankung beurteilt werden kann.“ Im Gegensatz zu den ansonsten ab 01.10.2018 gültigen Änderungen, kann diese Verfahrensweise seit 14.09. 2018 berücksichtigt werden.

     

    Nachstehende Berichte entfallen zum 01.10.2018: Ziff. 111 F1102 Auskunft Kopfverletzung; Ziff. 112 F1108 Auskunft Verbrennung; Ziff. 113 F1104 Auskunft Komplikation Gliedmaßenverletzung; Ziff. 119 F1114 Ausführliche Auskunft allgemein; Ziff. 120 F1116 Ausführliche Auskunft Augen; Ziff. 121 F2134 Ausführlicher Bericht Knie; Ziff. 122 F2132 Ausführlicher Bericht Kopfverletzung; Ziff. 123 F1120 Bericht neurologischer Befund. Neu eingeführt wird stattdessen Ziffer 118 „Ausführlicher Befundbericht auf Anforderung des Unfallversicherungsträgers“ als Bericht in freier Form, der von Ärzten aller Fachrichtungen erbracht werden kann, die an der Heilbehandlung beteiligt sind ‒ allerdings nur auf Anforderung des UV-Trägers! Gebühr: 30,75 Euro.

     

    Neue Berichte im Bereich Dermatologie: Ziff. 135 Vordruck F6120‒5103 Bericht Hautkrebs (BK-Nr. 5103, Gebühr 30 Euro) sowie Ziff. 135a Vordruck F6122‒5103 Nachsorgebericht Hautkrebs (BK-Nr. 5103, Gebühr 50 Euro).

    Quelle: Ausgabe 10 / 2018 | Seite 20 | ID 45500382