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  • · Fachbeitrag · Urologie

    Wie ist eine Ureteroskopie mit Zertrümmerung von Harnleitersteinen abzurechnen?

    | FRAGE: Bei einem privat versicherten Patienten haben wir eine Ureteroskopie mit Zertrümmerung von Harnleitersteinen (Lithotripsie) durchgeführt. Können wir dafür die Nrn. 1787, 1827 und A1861 GOÄ abrechnen? |

     

    Antwort: Für den gesamten Eingriff dürfen Sie nur die Nr. A1861 GOÄ abrechnen. Laut Analogverzeichnis der Bundesärztekammer (online unter iww.de/s9997 ) ist die Zystourethroskopie nach Nr. 1787 bereits Leistungsbestandteil der Nr. A1861 GOÄ: „Transurethrale endoskopische Litholapaxie von Harnleitersteinen einschließlich Harnleiterbougierung, intrakorporaler Steinzertrümmerung und endoskopischer Entfernung der Steinfragmente, ggf. einschließlich retrograder Steinreposition, analog Nr. 1817 GOÄ (2220 P.) plus 1787 GOÄ (252 P.)“

     

    Diese Analogbewertung als Leistungskomplex enthält also neben der Nr. 1787 GOÄ (Zystourethroskopie) in Kombination auch die Nr. 1817 GOÄ. Die Leistung stellt bereits von der ursprünglichen Leistungslegende her ein operatives Verfahren zur Harnleitersteinentfernung dar. Dies schlägt sich u. a. auch in der im Vergleich zur Nr. 1827 GOÄ wesentlich höheren Bewertung nieder, sodass für die nochmals zusätzliche Berechnung einer Steinentfernung auf endoskopischem Wege kein Raum bleibt.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2024 | Seite 2 | ID 49832424