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  • · Fachbeitrag · Refresher

    Medizinalcannabis für Privatpatienten: So verordnen Sie richtig

    | Seit dem 10.03.2017 dürfen approbierte Ärzte aller Fachrichtungen (Zahn- und Veterinärmediziner zählen nicht dazu) in Deutschland medizinisches Cannabis verordnen. Auch über die private Krankenversicherung (PKV) sind cannabisbasierte Medikamente in bestimmten Fällen erstattungsfähig. Was (Chef-)Ärzte bei der Verordnung von Medizinalcannabis beachten müssen, fasst der CB zusammen. |

     

    Kostenübernahme durch die PKV

    Die Anspruchsvoraussetzungen für gesetzlich versicherte Patienten sind geregelt in § 31 Abs. 6 Sozialgesetzbuch (SGB) V (online unter iww.de/s6710).Auch wenn die Regularien bei privat versicherten Patienten weniger streng sind als bei gesetzlich Versicherten (kein Genehmigungsvorbehalt und keine Teilnahme an der Begleiterhebung), ist es vor der Verordnung sinnvoll, vorher bei der PKV des Patienten nachzufragen, ob diese die Kosten übernimmt.

     

    Bei Selbstzahlern entscheidet der Arzt, ob der Einsatz von medizinischem Cannabis gerechtfertigt ist. Auch wenn die Beschwerden i. S. d. Gesetzes nicht als schwerwiegend gelten, darf Medizinalcannabis für Selbstzahler verschrieben werden. Die Kosten müssen die Patientin oder der Patient jedoch selbst tragen, da kein Anspruch auf Erstattung besteht.

     

    Ausstellung des BtM-Rezepts

    Als Betäubungsmittel (BtM) darf Medizinalcannabis nur auf amtlichen Formblättern, wie dem BtM-Rezept (ambulant) oder dem BtM-Anforderungsschein (stationär) mit personenbezogener BtM-Nummer, verordnet werden. Die Formblätter können Sie beim BfArM anfordern (online unter iww.de/s6682).

    • Regelungen zur Verordnung von Medizinalcannabis seit dem 01.07.2021
    • Für alle Cannabisblüten und -extrakte muss ein separates BtM-Rezept ausgestellt werden.
    • BtM-Rezepte müssen unter Verschluss aufbewahrt und vor Missbrauch geschützt werden.
    • Bei Verlust eines BtM-Rezepts ist die Bundesopiumstelle umgehend schriftlich zu informieren.
    • Nach Ausstellung ist das BtM-Rezept 8 Tage (Ausstellungsdatum + 7 Tage) gültig.
    • Das BtM-Rezept enthält u. a. folgende Angaben:
      • Arzneimittelbezeichnung (bei Blüten Angabe von Cannabis und Sortenname, bei Extrakten genaue Bezeichnung des jeweiligen Extrakts)
      • Menge des verordneten Arzneimittels: Angabe in Gramm oder Milliliter, Stückzahl der abgeteilten Form. Cannabisblüten können durch die Apotheke zerkleinert oder unverarbeitet abgegeben werden. Da Cannabinoide oxidationsempfindlich sind, kann die unverarbeitete Abgabe sinnvoll sein.
      • Dosierung: Einzel- und Tagesgabe; falls der Patient eine separate schriftliche Anweisung erhalten hat, ist ein Hinweis hierauf notwendig.
     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2022 | Seite 20 | ID 48422806