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  • · Fachbeitrag · Radiologie

    Ablehnung der Mehrfachberechnung von Nr. 5377 GOÄ

    | Die Mehrfachberechnung der Nr. 5377 GOÄ (CT-Zuschlag computergesteuerte Analyse einschließlich 3-D-Rekonstruktion) wird von einigen privaten Krankenversicherungen nach wie vor abgelehnt. Diese berufen sich auf den GOÄ-Kommentar des Deutschen Ärzteverlags (den „Brück“), der ohne nähere Begründung schreibt: „Je Sitzung nur einmal berechnungsfähig.“ Der CB hatte dazu bereits in Ausgabe 08/2013 Stellung genommen (S. 20). Gibt es inzwischen neue Argumente gegen die Mehrfachberechnung von Nr. 5377? |

     

    Überzeugende Argumente für die Mehrfachberechenbarkeit

    Für die Mehrfachberechenbarkeit von Nr. 5377 GOÄ sprechen überzeugende Argumente: Zum einen ist Nr. 5377 im Singular gefasst („Analyse“); in der Leistungslegende und in der Anmerkung zum einfachen Gebührensatz sind keinerlei Pluralbildungen zu erkennen. Zum anderen sind in der allgemeinen Bestimmung vor Abschnitt O I 7 (CT) nur die Nrn. 5369 bis 5375 GOÄ auf die lediglich einmalige Abrechnung je Sitzung beschränkt. Nr. 5377 GOÄ ist zudem auch nicht in den Höchstwert nach Nr. 5369 GOÄ einbezogen - dort ist nur von den Nrn. 5370 bis 5374 die Rede. Und schließlich ist der Höchstwert keine eigenständige CT-Leistung, auf die sich Nr. 5377 GOÄ beziehen könnte, sondern lediglich eine Höchstwertregelung - eine Abrechnungsbestimmung.

     

    Hieraus folgt: Nr. 5377 GOÄ kann jeweils berechnet werden, wenn zu einer der Untersuchungen nach den Nrn. 5370 bis 5375 GOÄ eine entsprechende Leistung erbracht wurde. Zu jeder der Nrn. 5370 bis 5375 GOÄ kann Nr. 5377 aber nur einmal berechnet werden, auch wenn zu einer CT-Leistung mehrere computergesteuerte Analysen erfolgen. Beispiel: Bei einem CT der Wirbelsäule in verschiedenen Abschnitten mit jeweils eigener Einstellung erfolgt jeweils eine Analyse. Der Grund dafür ist, dass sich Nr. 5377 auf die vorgenannten Untersuchungen bezieht und nicht z. B. auf Teilleistungen hiervon.