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  • · Fachbeitrag · Psychiatrie

    Wann sind von Therapeuten erbrachte Leistungen als Chefarztbehandlung abrechenbar?

    beantwortet von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfagen PVS Büdingen

    FRAGE: „Wie muss die Abrechnung der Ziffern 860, 865, 801, 804 gestaltet werden, wenn diese in einem Querschnittszentrum erbracht werden? Darf der Chefarzt (Facharzt für Neurologie) diese Ziffern selbst abrechnen, die von Psychologen erbracht werden?“

     

    Antwort: Eine besondere „Gestaltung“ der Abrechnung in einem Querschnittszentrum unterliegt den gleichen Gegebenheiten wie in anderen Klinikabteilungen in denen neurologische und psychiatrische Leistungen erbracht werden. Bekannt ist aus Beanstandungen von Kostenträgern, dass dem Nachweis von Aufsicht und fachlicher Weisung bei diesen Behandlungsfällen im Rahmen der Dokumentation eine große Bedeutung beizumessen ist:

     

    • Nr. 860 ist wie alle Anamneseerhebungen eine ärztliche Leistung und kann nicht von Psychologen erbracht werden. Gleiches gilt auch für Untersuchungsleistungen (hier Nr. 801: Eingehende psychiatrische Untersuchung).

     

    • Nr. 865 ist ausschließlich Gesprächen eines Arztes mit dem nicht ärztlichen Psychotherapeuten vorbehalten. Auch für Teambesprechungen ist eine Abrechnung nicht möglich, auch nicht analog.

     

    • Nr. 804 kann an fachlich qualifiziertes Personal delegiert werden, ist aber nur berechnungsfähig, sofern anhand der Dokumentation nachweisbar eine Leistungserbringung „unter Aufsicht, nachfachlicher Weisung“ entsprechend den Vorgaben von § 4 Abs. 2 GOÄ erfolgt und der Arzt den delegierten Leistungen sein „persönliches Gepräge“ gibt. Die Therapieleistung kann also durch erfahrene Therapeuten durchgeführt werden; ein tägliches (dokumentiertes) Gespräch über den Therapieverlauf zwischen dem Chefarzt und den einzelnen Therapeuten ist von Vorteil. Selbstverständlich ist wie bei allen delegierten Leistungen die entsprechende fachliche Qualifikation des abrechnenden Arztes Grundvoraussetzung.

     

    Zudem müssen für die Abrechnung delegierter Leistungen als Chefarztbehandlung folgende weitere Voraussetzungen ein:

     

    • Der Chefarzt sollte zudem bei der Leistungserbringung durch den Therapeuten durchgängig in der Klinik anwesend sein um bei Bedarf unmittelbar herangezogen werden zu können und um ggf. direkt einzugreifen; dies gilt insbesondere für psychotherapeutische Leistungen die an einen fachlich qualifizierten Therapeuten delegiert wurden.

     

    • Der Chefarzt selbst hat (regelmäßig z. B. täglich) Visiten durchgeführt und in diesem Zusammenhang ebenfalls den Therapieverlauf abgeklärt und Änderungen mit den jeweiligen Therapeuten besprochen. (Dokumentation!)
    Quelle: ID 50682408