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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    GOÄ-Abrechnung von Impella®-Pumpen

    | FRAGE: Wir haben während einer Herzkatheteruntersuchung eine Impella®-Pumpe eingesetzt. Wie können wir dies abrechnen? |

     

    Antwort: Zur Implantation dieser Art von Herzunterstützungssystemen sind bisher keine Abrechnungsvorschläge von Fachverbänden oder Ärztekammern bekannt. Pumpen wie die Impella®-Pumpe werden im Rahmen einer Herzkatheteruntersuchung implantiert, zur Unterstützung während perkutaner Koronarinterventionen (PCI) bei Hochrisikopatienten sowie zur Entlastung des linken Ventrikels nach einer perkutanen Koronarintervention. Da dies nur fakultativ in Einzelfällen geschieht, kann diese Leistung nicht notwendiger Bestandteil einer Herzkatheteruntersuchung bzw. PCI sein und muss einer gesonderten Bewertung zugeführt werden. Dies ist nur über eine Analogie möglich, bei der die Bewertung im Vergleich zu den Hauptleistungen im Blick gehalten werden muss. Ein u. U. brauchbarer Ansatz findet sich in der Kommentierung Hoffmann/Kleinken:

     

    „Ein neues und zunehmend häufiger geübtes Verfahren im Zusammenhang mit einer PTCA (Nr. 5348) ist die Coronar-Sinus-Retroinfusion im Rahmen einer PTCA. Hierbei wird nicht nur die entsprechende Koronararterie (z. B. LAD) dargestellt, sondern zur Minderung der Risiken (z. B. im Infarktbereich) gleichzeitig über die Sondierung des rechten Vorhofs (von der Vena femoralis aus) der venöse Coronarsinus aufgesucht und von dort die z. B. parallel zum LAD verlaufende Vene katheterisiert. Mittels einer hierfür zur Verfügung stehenden sinnreichen Apparatur (Rollenpumpe mit entsprechender EKG-synchronen Steuerung) ist es möglich, arterielles Blut unter Ausnutzung von Systolie und Diastolie des Herzens in die Vene zu pumpen mit dem Erfolg, dass somit retrograde eine mehr oder minder große Versorgung des entsprechenden Versorgungsgebietes mit arteriellem Blut erreicht werden kann. Die ärztliche Leistung umfasst neben der PTCA (Nr. 5348 GOÄ) die Sondierung des Coronarsinus und die Einbringung eines entsprechenden Spezialkatheters in die in Frage kommende Coronarvene zur Sicherstellung der maschinellen Arterialisierung des Venenblutes in diesem Bereich, so dass sich dafür die Nr. 3050 (Maßnahmen in Verbindung mit der Herz-Lungen-Maschine zur Herstellung einer extrakorporalen Zirkulation) nach Materialverbrauch, Art und Zeitaufwand zur entsprechenden Bewertung nach § 6 Abs. 2 GOÄ anbietet. Die Überwachung einer Coronar-Sinus-Retroinfusion entspricht der Überwachung eines Patienten an der Hämodialyse, sodass sich hierfür die Nr. 792 GOÄ im analogen Abgriff als adäquat erweist.“

     

    Aus unserer Sicht wäre somit auch für die Impella®-Pumpe ein entsprechender Analogansatz möglich.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2020 | Seite 1 | ID 46266751