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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Der GOÄ-Spiegel

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim

    | Im GOÄ-Spiegel befassen wir uns wieder mit Fragen der Abrechnung. Diesmal betrifft es mehrere Fachbereiche, da es um die - nicht immer ganz einfache - korrekte Abrechnung von Duplex-Sonographien geht. |

    Systematische Fehler in der GOÄ

    Ein systematischer Fehler in der GOÄ liegt darin, dass die Zuschläge nach den Anmerkungen der Nrn. 401 (Duplex-Zuschlag) und 404 GOÄ (Zuschlag Frequenzspektrumsanalyse) in der Abrechnung zu den dopplersonographischen Untersuchungen (Nrn. 644, 645, 649 und 1754 GOÄ) ausgeschlossen sind. Ein weiterer, aber sachlich noch zu verstehender Fehler besteht darin, dass der Zuschlag für Farbkodierung (Nr. 406 GOÄ) nur zu Nr. 424 GOÄ (ECG) berechenbar ist. Folglich muss man nach anderen Möglichkeiten suchen, die Abrechnung korrekt und leistungsgerecht vorzunehmen.

     

    Eine Analogabrechnung scheidet aus, weil es keine „Regelungslücke“ gibt - die Untersuchungen sind ja in der GOÄ angeführt. Kein guter Weg wäre es, die dopplersonographische Untersuchung mit einem höherem Faktor zu berechnen. Das würde dem Leistungsaufwand nicht gerecht werden. Zudem ist der Faktor grundsätzlich nicht dazu da, „technische Besonderheiten“ zu berücksichtigen, sondern patienten- oder krankheitsbezogene Umstände. Der bessere Weg - auch hinsichtlich des Honorars - besteht darin zu prüfen, ob andere GOÄ-Ziffern die Abrechnung der Duplex-Sonographie ermöglichen.