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  • · Nachricht · Prästationäre Leistungen

    Aufnahmetermin kann wegen Coronapandemie nicht eingehalten werden: Wie sind prästationäre Leistungen abzurechnen?

    | FRAGE: „Wegen der Coronapandemie müssen immer wieder medizinische Eingriffe verschoben werden, ohne einen Ersatztermin festzulegen. Damit stellt sich das Problem der Abrechnung prästationärer Leistungen. Der Zeitraum, der in § 115a Sozialgesetzbuch (SGB) V festgelegt wird, kann nicht eingehalten werden. Werden die Leistungen dennoch mit Minderung abgerechnet, auch wenn nicht klar ist, ob es überhaupt zu einem stationären Aufenthalt kommt (z. B. wenn sich der Patient in der Wartezeit für ein anderes Krankenhaus entscheidet) oder bei Vollversicherten Privatpatienten als ambulante Leistung?“ |

     

    Antwort: Für die vorstationäre Behandlung sieht § 115a Abs. 2 S. 1 SGB V vor, dass diese auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt ist. Anders als bei der nachstationären Behandlung ist eine Verlängerung nicht vorgesehen. Sollte sich z. B. während der Untersuchungen herausstellen, dass das geplante Aufnahmedatum nicht eingehalten werden kann, ist in den meisten Landesverträgen vorgesehen, dass die Abklärungsuntersuchungen nicht gesondert abgerechnet werden können. Denn Voraussetzung für die Leistungserbringung nach § 115a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V ist grundsätzlich, dass eine vertragsärztliche Einweisung vorliegt (wenn es sich nicht um eine Notfallsituation handelt, z. B. Einlieferung durch den Rettungsdienst). Wird der Patient nach der vorstationären Untersuchung nicht stationär aufgenommen, sind die Abklärungsuntersuchungen nach den Tarifen für die vorstationäre Behandlung abzurechnen. Für Privatpatienten sind die Leistungen bei Krankenhausärzten nach § 6a Abs. 1 SGB V um 25 Prozent zu mindern, bei hinzugezogenen niedergelassenen Ärzten um 15 Prozent. Denn es handelt sich nicht um eine ambulante Leistung.“

     

    beantwortet von RA Dr. Kyrill Makoski, LL.M. (Boston Univ.) FA MedR, Möller & Partner, Düsseldorf, moellerpartner.de

    Quelle: Ausgabe 04 / 2021 | Seite 2 | ID 47242340