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  • · Fachbeitrag · Notfallbehandlung

    Wann sind die Zuschläge B, C und D in der Notfallambulanz berechnungsfähig?

    beantwortet von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen, PVS Büdingen

    FRAGE: „Ich würde gerne wissen, ob die Unzeitzuschläge B und C sowie der Wochenend-/Feiertags-Zuschlag D bei Versorgung in der Notfallambulanz im Krankenhaus abgerechnet werden dürfen, wenn weder der liquidationsberechtige Arzt noch sein ständiger Vertreter die Behandlung durchgeführt hat. In der Kommentierung von Brück habe ich gelesen, dass der Zuschlag D bei ambulanter Versorgung im Krankenhaus durch „Krankenhausärzte“ (also nicht durch den liquidationsberechtigen Arzt/ständigen Vertreter) ohne Zeitbegrenzung abgerechnet werden darf. Stimmt das?“

     

    Antwort: Die Zuschläge B–D sind für Krankenhausärzte grundsätzlich nur berechnungsfähig, wenn sie vom vom liquidationsberechtigten Arzt oder seinem Vertreter erbracht wurden. Zuschlag D ist in weiterhin den allgemeinen Bestimmungen durch die eindeutige Anmerkung zum Zuschlag von der Berechnung durch Krankenhausärzte in der Zeit zwischen 8 und 20 Uhr generell ausgeschlossen. Es gibt allerdings Auslegungsspielraum.

     

    Bei ambulanten Behandlungen sind die Regelungen auslegungsbedürftig

    Die o. g. Regelungen sind auslegungsbedürftig, was den Begriff „Krankenhausarzt“ für den ambulanten Bereich angeht. Die Kommentierungen des ärztlichen Gebührenrechts geben hierzu folgende Hinweise:

     

    Kommentar zur GOÄ, Deutscher Ärzteverlag

    „Im übrigen gilt die Abrechnungsbestimmung für den „Krankenhausarzt“ nur insoweit, als er für stationäre Patienten tätig wird. Für Beratungen und Untersuchungen bei ambulanten Patienten ist der Zuschlag D auch für „Krankenhausärzte“ ohne Zeitbegrenzung, also auch bei Leistungserbringung in der Zeit von 8 Uhr bis 20 Uhr, berechnungsfähig ...

     

    Kommentar Hoffmann/Kleinken, Kohlhammer-Verlag

    „Gegenüber den Patienten in der Chefarztsprechstunde tritt der Chefarzt nicht als leitender Krankenhausarzt, sondern als Arzt mit eigener Praxis auf. Gegenüber diesem Patientenkreis gelten die einschränkenden Bestimmungen für den „Krankenhausarzt“ nicht. Selbstverständlich ist die Abrechenbarkeit der Leistungen auch nicht an den „ständigen ärztlichen Vertreter gemäß § 4, Abs. 2, Satz 3 GOÄ“ gebunden.

     

    Restriktionen zu den Zuschlägen B–D gelten nur für stationäre Leistungen

    Der Begriff „Krankenhausarzt“ ist also nach allgemeiner Auffassung in den Kommentierungen nur für den stationären Bereich anzuwenden, sodass in der Ambulanz die Zuschläge B–D ansatzfähig sind. Das gilt ohne Rücksicht darauf, ob es sich um den Chefarzt oder einen Arzt des nachgeordneten ärztlichen Dienstes unter Aufsicht und fachlicher Weisung des Chefarztes handelt.

    Quelle: ID 50884869