· Fachbeitrag · Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Wie ist eine kurze manuelle Beatmung abzurechnen?
| FRAGE: „Wir haben eine Privatpatientin endoskopisch untersucht. Nach Abschluss der Untersuchung fiel die Sauerstoffsättigung ab und die Patientin musste kurz manuell beatmet werden. Wie können wir die Beatmung abrechnen?“ |
Antwort: Für die Beatmung ist Nr. 427 GOÄ abrechnungsfähig (Assistierte und/oder kontrollierte apparative Beatmung durch Saug-Druck-Verfahren bei vitaler Indikation, bis zu 12 Stunden Dauer). Die Bewertung (20,11 Euro, 2,3-fach) ist für einen Zeitraum von bis zu zwölf Stunden Beatmungszeit ausgelegt. Bei nur kurzer Beatmungszeit sollte deshalb ein geringerer Steigerungssatz als angemessen betrachtet werden.
Quelle: ID 50392772