· Fachbeitrag · Nicht gebietsbezogene Sonderleistungen
Wie ist eine kurze manuelle Beatmung abzurechnen?
Frage: „Wir haben eine Privatpatientin endoskopisch untersucht. Nach Abschluss der Untersuchung fiel die Sauerstoffsättigung ab und die Patientin musste kurz manuell beatmet werden. Was können wir dafür abrechnen?“
Antwort: Für die Beatmung ist Nr. 427 GOÄ abrechnungsfähig (Assistierte und/oder kontrollierte apparative Beatmung durch Saug-Druck-Verfahren bei vitaler Indikation, bis zu 12 Stunden Dauer). Die Bewertung (20,11 Euro, 2,3-fach) ist für einen Zeitraum von bis zu zwölf Stunden Beatmungszeit ausgelegt. Bei nur kurzer Beatmungszeit sollte deshalb ein geringerer Steigerungssatz als angemessen betrachtet werden.
Quelle: Ausgabe 01 / 2026 | Seite 2 | ID 50633274