Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Neurologie

    Welche Abrechnungsvoraussetzungen gelten für die Nr. 830 GOÄ?

    | FRAGE: „Ich habe mehrere Fragen zur Nr. 830 GOÄ: Kann die Leistung an nicht ärztliches Fachpersonal delegiert werden? Müssen alle Prüfungen erfüllt sein, um Leistung abrechnen zu können? Und kann man die Gebührenziffer pro Prüfung abrechnen?“ |

     

    Antwort: Bei der Nr. 830 GOÄ (Eingehende Prüfung auf Aphasie, Apraxie, Alexie, Agraphie, Agnosie und Körperschemastörungen) handelt es sich um eine ärztliche Maßnahme (Untersuchung). Daher ist keine Delegation auf nicht ärztliches Personal zulässig.

     

    Grundsätzlich müssen alle in der Leistungslegende geforderten Prüfungen durchgeführt werden, um die Leistung abrechnen zu können. Im Rahmen desselben Arzt-Patienten-Kontakts kann die Leistung nicht neben den Nrn. 800 und/oder 801 GOÄ berechnet werden. Jedoch ist es möglich, diese Leistung mit Folgeuntersuchungen nach den Nrn. 5‒7 GOÄ zu kombinieren. In Verbindung mit Nr. 8 GOÄ ist die Leistung ebenfalls ausgeschlossen.

    Quelle: ID 49929285