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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Konsile und Visiten ‒ auch von Chefärzten ohne originäres Liquidationsrecht berechnungsfähig?

    | FRAGE: „Laut GOÄ dürfen einige Ziffern ausdrücklich nur von liquidationsberechtigten Ärzten berechnet werden. Die GOÄ ist ja eigentlich eine Gebührenordnung für niedergelassene Ärzte, die automatisch ein Liquidationsrecht haben. Viele Chefärzte im Krankenhaus haben aber heute statt eines Liquidationsrechts eine Beteiligungsvergütung (CB 01/2020, Seite 3). Dürfen sie Konsile nach Nr. 60 GOÄ und die Visiten nach den Nrn. 45 und 46 GOÄ dann nicht mehr abrechnen? Falls nicht, darf dann das Krankenhaus die Rechnung stellen?|

     

    Antwort: Der Begriff des liquidationsberechtigten Arztes nach GOÄ-Definition gilt uneingeschränkt auch bei Beteiligungsvergütung. Bei wörtlicher Auslegung besteht zwar tatsächlich kein eigenes Liquidationsrecht im herkömmlichen Sinne. Denn bei der Beteiligungsvergütung billigt der Krankenhausträger dem Chefarzt kein originäres Liquidationsrecht zu, sondern rechnet selbst gegenüber dem Patienten die als Wahlleistung angebotenen Leistungen der Chefärzte ab. Im Innenverhältnis wird allerdings zwischen Krankenhausträger und Chefarzt eine Beteiligung des Arztes an den Einkünften des Krankenhausträgers vereinbart. Dies ist bei den meisten Kliniken geübte Praxis. Der Bundesgerichtshof geht in der Rechtsprechung davon aus, dass zwischen dem Wahlleistungspatienten und dem Chefarzt der Abteilung ein privater „Arztzusatzvertrag“ zustande kommt. Im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses werden die wahlärztlichen Leistungen erbracht. Vertragspartner für die wahlärztlichen Leistungen ist der Chefarzt und nicht der Klinikträger ‒ auch wenn dieser die Leistungen nach GOÄ liquidiert.

     

    MERKE | Die Auslegung, dass ein Krankenhaus ‒ sofern es selbst in eigenem Namen liquidiert ‒ die GOÄ nicht anwenden kann, wäre praxisfern. Denn private Krankenversicherer (PKVen) stören sich an der zz. geübten Praxis der Privatliquidation nach GOÄ durch Krankenhäuser nicht. Auch die Versicherungsverträge mit den Patienten basieren ausschließlich auf der GOÄ als Erstattungsgrundlage.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2021 | Seite 2 | ID 47005228