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  • · Fachbeitrag · Telemedizin

    Wie können telemedizinische Leistungen in der Radiologie berechnet werden?

    beantwortet von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

    | FRAGE: Ein Patient befindet sich in einer anderen Klinik. Er wird nachts durch unsere Chefarztabteilung der Radiologie telemedizinisch betreut und befundet. Die apparative Untersuchung (z. B. CT/MRT) findet in der anderen Klinik statt. Unser Haus / der Chefarzt erbringt die telemedizinische Leistung. Gibt hier speziell eine Regelung z. B. Abrechnung über externe Krankenhäuser? Was kann und darf unser Chefarzt abrechnen? Gibt es extra für die telemedizinische Befundung in der Radiologie eine Abrechnungsziffer?“ |

     

    Antwort: Für die telemedizinische Befundung radiologischer Leistungen gibt es keine eigene Abrechnungsziffer. In den allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt O GOÄ Abs. 4. ist geregelt, dass die Beurteilung von Fremdaufnahmen als selbstständige Leistung nicht berechnungsfähig ist. Die eigentliche Befundung ist stets Leistungsinhalt der erbrachten Röntgen-/CT- oder MRT-Leistung. Die GOÄ geht von einer Unteilbarkeit der Leistung aus.

     

    MERKE | Dass Auswertungen an getrennten Orten stattfinden, gebührentechnisch aber als Einheit zu betrachten sind, findet sich außer bei radiologischen Leistungen z. B. auch beim Langzeit-EKG, wo Anlage des EKG und Auswertung von getrennten Praxen vorgenommen werden.