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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Ambulanter Privatpatient wird durch nicht ärztliches Personal am Monitor überwacht ‒ was kann man abrechnen?

    | FRAGE : „Ein ambulanter Privatpatient kommt wegen eines elektrischen Stromschlags in unsere Klinik. Er wird von 09:59 Uhr bis 17:00 Uhr am Monitor überwacht (NIBP, HF, SpO2, Resp.) Der Arzt ist in dieser Zeit nicht dabei. Welche Abrechnungsziffer nach GOÄ kann ich dafür ansetzen? Möglich wäre m. E. Nr. 431 GOÄ (Begründung: Monitoring mit Zeitangabe) zum 2,3-fachen Satz. Dies wird aber dem Aufwand nicht gerecht. Haben Sie einen anderen Vorschlag?“ |

     

    Antwort: Passende Leistungsziffern sind die Nrn. 614 und 650 GOÄ. Abrechnungsvoraussetzung für das EKG nach Nr. 650 GOÄ ist, dass hiervon ein Ausdruck vorliegen muss oder eine nicht veränderbare digitale Aufzeichnung zur Dokumentation erfolgt. Weiterhin ist davon auszugehen, dass neben den o. g. delegierten Leistungen zusätzlich eine Beratungs- und Untersuchungsleistung durch einen Arzt erbracht wurde, die ebenfalls abrechenbar ist.

     

    • Diese Leistungen sind im vorliegenden Fall ausgeschlossen
    • Eine NIBP-Messung wäre nach Nr. 2 GOÄ zwar als alleinige Leistung berechnungsfähig (… Messung von Körperzuständen), scheidet jedoch im Zusammenhang mit weiteren Leistungen nach den allgemeinen Bestimmungen aus.
    • Eine Langzeitblutdruckmessung nach Nr. 654 analog GOÄ scheidet ebenfalls aus, da diese eine Zeitdauer von 18 Stunden voraussetzt.
     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2023 | Seite 1 | ID 48754502