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  • · Fachbeitrag · Leistungserbringung

    Sind vom Wahlarzt an Therapeuten delegierte physikalische Leistungen berechnungsfähig?

    von RA und FA für ArbeitsR und MedizinR, Marc Rumpenhorst, Bochum,www.klostermann-rae.de

    | Häufig lehnen private Krankenversicherungen (PKVen) die Erstattung physikalischer Leistungen aus Abschnitt E. GOÄ als wahlärztliche Leistungen ab, wenn diese an nichtärztliche Therapeuten delegiert wurden. Sie argumentieren mit § 17 Abs. 1 S. 2 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG). Demnach können diagnostische und therapeutische Leistungen nur gesondert als Wahlleistungen berechnet werden, wenn sie von einem Arzt erbracht wurden. Andernfalls seien sie bereits als allgemeine Krankenhausleistungen abgegolten. Doch die PKVen liegen hiermit falsch. |

    Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung

    Wahlärztliche Leistungen sind grundsätzlich vom Wahlarzt persönlich zu erbringen. Schließlich kauft sich der Patient mit der Wahlarztvereinbarung die persönliche Betreuung und Leistungserbringung durch einen bestimmten Arzt hinzu. I. d. R. ist das der am besten qualifizierte Arzt der Abteilung, der Wahlarzt. Der Patient ist bereit, für die Behandlung durch den Wahlarzt ein zusätzliches Honorar zur DRG-Pauschale zu zahlen, weil er sich eine besonders sachkundige und sorgfältige ärztliche Behandlung durch den Wahlarzt erhofft. Er will sich sowohl die persönliche Zuwendung als auch die besondere Qualifikation bzw. Erfahrung des von ihm gewählten Arztes sichern - und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er nach Art und Schwere der Erkrankung auf die Behandlung durch einen besonders qualifizierten Arzt angewiesen ist.

    Ausnahme: Zurechnung delegierter Leistungen

    Der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung bedeutet auf der anderen Seite allerdings nicht, dass der Wahlarzt sämtliche Leistungen persönlich zu erbringen hat. So ist auch die Delegation bei der Erbringung wahlärztlicher Leistungen durchaus zulässig. Nach § 4 Abs. 2 S. 1 GOÄ, auf die der von der Versicherung zitierte § 17 KHEntgG ausdrücklich verweist, kann der Arzt auch Gebühren für Leistungen berechnen, die „unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistung).“ Demnach ist für die Berechnungsfähigkeit delegierter physikalischer Leistungen entscheidend, ob sie als eigene Leistungen zugerechnet werden können.