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  • · Nachricht · Labordiagnostik

    SARS-Cov-2-Antigen-Test ‒ drei Fragen an die Redaktion

    beantwortet von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

    | Bedingt durch die Coronapandemie führen auch Krankenhäuser bei Patienten SARS-Cov-2-Antigen-Tests durch. In diesem Zusammenhang erhielt die CB-Redaktion zahlreiche Leserfragen zur Abrechnung. Einige davon sind an dieser Stelle veröffentlicht. |

     

    FRAGE: „Bedingt durch die Coronapandemie führen wir im Labor mehrere neue Analysen durch, wie z. B. den SARS-CoV2-Antigen-Test als Immunassay und Kassettentest (PoC-Test). Müssen wir hierfür unterschiedliche GOÄ-Ziffern verwenden? Und welche Ziffern sind dafür berechnungsfähig?“

     

    Antwort: Derzeit sind verschiedene Schnelltestverfahren auf dem Markt, die jedoch alle laut Empfehlung der Bundesärztekammer mit Nr. 4648 GOÄ analog abgerechnet werden können. Sofern tatsächlich ein Immunassayverfahren nicht als Schnelltest angewandt wird, wäre die Nr. 4648 GOÄ als Originalleistungsziffer zutreffend. Dabei ist die Art der Untersuchung anzugeben. Ob man im Rahmen der Abrechnung hier in zwei Leistungspositionen unterscheidet, ist ggf. eine Frage der späteren statistischen Auswertung.

     

    Frage: „Werden PCR-Schnelltests mit denselben Ziffern abgerechnet wie die Tests im Labor (GOÄ-Nrn. 4780, 4782, 4783, 4785)?“

     

    Antwort: Schnelltests bei Privatpatienten mit Krankheitssymptomen werden nach Nr. 4648 GOÄ abgerechnet. Hinzu kommen die Abstrichentnahme nach Nr. 298 GOÄ und die Hygienepauschale (analog Nr. 245) sowie fakultativ Beratungs- und Untersuchungsleistungen.

     

    Für Schnelltests bei symptomfreien Patienten (auch Privatpatienten!) ist die die Coronavirus-Testverordnung (TestV; Volltext online unter iww.de/s4877) verbindlich: Die Testung ist gemäß § 4a TestV einmal pro Woche möglich und nach § 7 TestV berechnungsfähig. Demnach rechnen auch Krankenhäuser die Tests über die Kassenärztliche Vereinigung (KV ab).

     

    Frage: „Ich habe eine Frage zur analogen Ziffer 4648a. Leider dürfen wir diese Ziffer im stationären Bereich ja nicht mehr berechnen, da der Antigen-Schnelltest schon mit der stationären Leistungsabrechnung berücksichtigt wird. Meine Frage ist nun, ob wir denn die Ziffer 298 weiterhin für den Abstrich berechnen dürfen, ähnlich wie z. B. beim MRSA-Abstrich? Oder fällt die Ziffer 298 auch ganz weg?“

     

    Antwort: Aus unserer Sicht sind mit der stationären Leistungsabrechnung alle Leistungen abgegolten, die mit der Testung bei Krankenhausaufnahme verbunden sind, also auch die Nr. 298 GOÄ.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2021 | Seite 3 | ID 47167313