· Nachricht · Kardiologie
Welche GOÄ-Ziffern sind für das Einsetzen eines PFO-Occluders berechnungsfähig?
FRAGE: Wir haben einem Patienten einen PFO-Occluder eingesetzt. Was können wir dafür abrechnen?
Anwort: Es handelt sich um einen interventionellen Eingriff mittels Katheter, der im Hinblick auf die methodische Vergleichbarkeit dem Abschnitt O. GOÄ zuzuordnen ist. Hinweise auf die Wahl der korrekten Abrechnungsziffer gibt der Kommentar Hoffmann/Kleinken (Auszug):
„Perkutaner Verschluss eines Vorhofseptumdefektes bzw. eines offenen Foramen ovale: Der Leistungsinhalt entspricht dem transseptalen Herzkatheterismus entsprechend Nr. 629 GOÄ plus der PTCA entsprechend Nr. 5348 GOÄ.“
Vorausgehend ist ggf. eine Transösophageale Echokardiographie (TEE) nach den Nrn. 424, 402, 404 und 406 GOÄ berechnungsfähig. Für eine zeitlich getrennte (!) vorausgehende diagnostische Angiographie können Sie die Nrn. 5315 ff. GOÄ, ggf. die Nrn. 5328 und 5335 sowie Nr. 355 ff. GOÄ für eine Kontrastmitteleinbringung berechnen.
Wichtig ‒ Neben Nrn. 5348 und 629 GOÄ ‒ also zeitgleich ‒ sind Kontrastmitteleinbringungen ausgeschlossen!