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  • · Fachbeitrag · Kardiologie

    PKV streicht bei Abrechnung einer TAVI die Echoziffern neben der Nr. 3086 GOÄ ‒ ist das rechtens?

    beantwortet von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen, PVS Büdingen

    | FRAGE: „Eine private Krankenversicherung (PKV) hat bei unserer Abrechnung einer Transkatheter-Aortenklappenimplantation (TAVI) nach Jahren ohne Probleme sämtliche Teilschritte neben der analogisierten GOÄ 3086 gestrichen. Es handelt sich um die Echoziffern nach den Nrn. GOÄ 424ff, 360, 628, 5324, 2001, 2801 und 204. Müssen wir dies in Zukunft akzeptieren und für sämtliche Kostenträger anpassen?“ |

     

    Antwort: Der Kommentar des Deutschen Ärzteverlages empfiehlt für die TAVI als Gesamtleistung die Nr. 3086 GOÄ analog:

     

    • Abrechnungsempfehlung des Deutscher Ärzteverlag zur TAVI (Auszug)

    Eine offizielle Abrechnungsempfehlung für die TAVI existiert bislang nicht. Gebührenrechtlich formal handelt es sich bei der überwiegend über den transfemoralen Zugangsweg durchgeführten Implantation um einen interventionellen Eingriff. Insofern ist eine Abrechnung über einen originären Ansatz der Nr. 3086 nicht möglich. Vergleicht man die transfemorale TAVI hinsichtlich des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit mit einer PTA (perkutane transluminale Angioplastie) mit Stentimplantation oder PTCA (perkutane transluminale koronare Angioplastie) mit Stentimplantation einerseits und einer konventionellen Klappenimplantation andererseits abzüglich der operativen Leistungen der Sternotomie, des Einsatzes der HLM und des Thoraxverschlusses, ist für die transfemorale TAVI inklusive der Röntgenleistungen ein analoger Ansatz der Nr. 3086 angemessen. Auch bei transapikalem Vorgehen handelt es sich größtenteils um ein interventionelles Verfahren. Insofern ist auch für diese Form des Klappenersatzes inklusive der Röntgenleistungen ein analoger Ansatz der Nr. 3086 sachgerecht.