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  • · Nachricht · Intensivmedizin

    Stationäre intensivmedizinische Überwachung: Ist die Berechnung der Nr. 435 GOÄ an ein Tätigwerden des Chefarztes gebunden?

    | FRAGE „Ist die Abrechnung der Komplexposition Nr. 435 GOÄ an ein Tätigwerden des Chefarztes innerhalb der 24 Stunden, für die die Gebührenziffer berechnet wird, gebunden? Oder kann man die Position auch ansetzen, wenn der Chefarzt nicht persönlich am Patienten tätig wurde (z. B. im Rahmen einer Visite auf der Intensivstation)?“ |

     

    Antwort: Die Leistung nach Nr. 435 GOÄ muss nicht höchstpersönlich erbracht, sondern kann auch als delegationsfähige Leistung berechnet werden. Grundsätzlich genügt es, wenn der Arzt der Leistung sein „persönliches Gepräge“ gibt (vgl. iww.de/cb , Abruf-Nr. 48745576 ). D. h., dass der für die Intensivstation liquidationsberechtigte Arzt dort ‒ wie in § 4 Abs. 2 GOÄ definiert ‒ Aufsicht und fachliche Weisung wahrnimmt und eigenverantwortlich an der Behandlung mitwirkt, etwa durch (dokumentierte) Kontrolle der Befunde und der eingeleiteten therapeutischen Schritte.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Für weitere Informationen zur Berechnung der Nr. 435 GOÄ lesen Sie den Beitrag „Welche Voraussetzungen sind nötig, um die Ziffer 435 GOÄ zu liquidieren?“ (CB 07/2022, Seite 11)
    Quelle: Ausgabe 10 / 2023 | Seite 1 | ID 49643786