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  • · Nachricht · Infusionen

    Wie kann das Programmieren eines Infusomats nach GOÄ berechnet werden?

    FRAGE: „Kann man das Programmieren eines Infusomats nach Volumen und Zeit mit der Nr. 784 GOÄ analog oder evtl. mit einer anderen Ziffer abrechnen?“

     

    Antwort: Für die Programmierung eines Infusomats ist die Nr. 784 GOÄ analog nicht berechnungsfähig:

     

    • U. a wird die Zeitdauer einer Infusion über die unterschiedlichen Bewertungen nach den Nr. 270 GOÄ ff. (je nach Laufzeit in den Leistungslegenden) berücksichtigt.

     

    • Beim Leistungsinhalt der Nr. 784 GOÄ wäre auch in der Leistungslegende der obligatorische Bestandteil „einschließlich Einstellung sowie Beratung und Schulung des Patienten“ zu berücksichtigen, der auch als Analogie nicht erbracht wird, denn
      • zum einen fehlt der obligatorische Einbezug des Patienten (Beratung/Schulung) und
      • zum anderen ist bei einer einzelnen Programmierung auch der nur fakultative Inhalt „ggf. in mehreren Sitzungen“ nicht gegeben, sodass die in § 6 Abs. 2 GOÄ enthaltenen Kriterien einer Analogbewertung (nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertig) nicht erfüllt sind.

     

    • Ebenso ist fraglich, ob das Programmieren des Infusomats eine selbstständige ärztliche Leistung darstellt, da Infusionen, wie bereits erwähnt, laufzeitabhängig im Gebührenverzeichnis berücksichtigt sind und ein Infusomat lediglich als Leistungsvariation einer Infusion zu betrachten ist.

     

    Wichtig — Eine Ausnahme besteht für die postoperative Schmerztherapie, bei der die Patienten mit einer patientenkontrollierten Infusionspumpe (PCA-Pumpe) versorgt werden. Hier kann die Anlage inklusive Programmierung mit der Nr. 784 GOÄ analog berechnet werden. In diesem Falle ist auch der obligatorische Leistungsinhalt von Beratung und Schulung erbracht.

    Quelle: ID 50763646