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  • · Fachbeitrag · GOÄ

    Videosprechstunde: Diese Leistungen können Sie bei Privatpatienten abrechnen

    von Dr. med. Heiner Pasch, Kürten

    | Mit der Coronapandemie setzt sich die telemedizinische Betreuung von Patienten immer mehr durch. Im Mai 2020 hat die Bundesärztekammer (BÄK) Abrechnungsempfehlungen für telemedizinische Leistungen beschlossen, die zeitlich unbefristet gelten (online abrufbar unter iww.de/s3904 ). |

     

    Die Empfehlungen im Einzelnen

    • Beratung durch den Arzt mittels E-Mail (analog Nr. 1)
    • Beratung durch den Arzt mittels Videoübertragung (originär Nr. 1 bzw. Nr. 3)
    • Visuelle symptomatische klinische Untersuchung mittels Videoübertragung (analog Nr. 5)
    • Ausstellung von Rezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen mittels Videotelefonie oder E-Mail durch MFA (analog Nr. 2)
    • Erstellung oder Aktualisierung und ggf. elektronische Übersendung eines Medikationsplans (analog Nr. 70)
    • Verordnung und ggf. Einweisung in Funktionen bzw. Handhabung sowie Kontrolle der Messungen zu digitalen Gesundheitsanwendungen (analog Nr. 76)
    • Vorstellung eines Patienten und/oder Beratung über einen Patienten in einer interdisziplinären und/oder multiprofessionellen Videokonferenz, zur Diagnosefindung und/oder Festlegung eines fachübergreifenden Behandlungskonzepts (originär Nr. 60)
    • Gemeinsame ärztliche telekonsiliarische Fallbeurteilung im Rahmen diagnostischer Verfahren (z. B. bildgebender Verfahren wie CT-, MRT-, Röntgenaufnahmen, Videoendoskopie etc. und/oder z. B. histologischer Befundungen, Ausstrich) („Telekonsil“) (analog Nr. 60)
    • Telemetrische Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (analog Nr. 66)

     

    MERKE | Bei den Punkten 1. und 4. ist die Kommunikation im Rahmen eines Chats bzw. per SMS explizit ausgeschlossen.

     

    Gebührenhöhe

    § 5 Abs. 2 GOÄ (Bemessung der Gebühren) gilt auch für alle im Rahmen einer Videosprechstunde abrechenbaren Leistungen. Unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads und des Zeitbedarfs darf folglich entsprechend gesteigert werden. Neben den Leistungen nach den Nrn. 1, 3 und 5 sind außerdem die Zuschläge nach A bis D abrechnungsfähig.

     

    MERKE | Die BÄK weist darauf hin, dass „bei der Rechnungsstellung im Sinne der Transparenz und Nachvollziehbarkeit die telemedizinische Erbringung der Leistungen im Klartext und ggf. mit der jeweiligen Mindestdauer i. S. v. § 12 Abs. 2 Nr. 2 GOÄ anzugeben ist.“

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2020 | Seite 4 | ID 46853592