· Fachbeitrag · GOÄ-Reform/Gesetzgebung
GOÄ-Reformentwurf: Zuschläge für die Behandlung von Kindern – ein Überblick
„Kinderzuschläge“ werden im Reformentwurf zur GOÄ (im Folgenden GOÄ-E, bei der BÄK online unter iww.de/s15007 ) neu geordnet und strukturiert. Diese Zuschläge sind den jeweiligen Leistungen in den einzelnen Gebührenordnungsabschnitten der GOÄ-E zugeordnet. Bisher stehen der Zuschlag K1 für Beratungen und Untersuchungen (Nrn. 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 GOÄ) zur Verfügung und K2 für Visiten, Besuche etc. (Nrn. 45 bis 62 GOÄ).
Kinderzuschläge nach GOÄ-E: Personenkreis und Staffelung
Die Altersgrenze für diese Zuschläge nach der GOÄ-E ist einheitlich für das vollendete 8. Lebensjahr festgesetzt, während bislang im Rahmen der geltenden GOÄ das vollendete 4. Lebensjahr ausschlaggebend für den Ansatz war. Neben dem Ansatz bei Kindern sind diese Zuschläge nunmehr im Rahmen der GOÄ-E auch bei Patienten mit mangelnder Einsichtsfähigkeit und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung ansetzbar! Zudem sind nach der GOÄ-E die Beratungsleistungen von den Zuschlägen nicht erfasst. Generell sind die Zuschläge in Narkose bzw. Sedierung ebenfalls nicht berechnungsfähig, wobei allerdings im Abschnitt D (Anästhesie) gesonderte Zuschläge vorgesehen sind.
Als weitere Besonderheit ist zu beachten, dass die innerhalb eines jeweiligen Gebührenordnungsabschnitts genannten Zuschläge nicht nebeneinander berechnungsfähig sind. In den allgemeinen Bestimmungen Abschnitt A GOÄ-E (übergeordnete allgemeine Bestimmungen) ist in Nr. 18 Folgendes aufgeführt:
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