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  • · Fachbeitrag · GOÄ-Novelle

    Geplante GOÄ-Reform wirft schon jetzt viele Fragen auf: Womit müssen Chefärzte rechnen?

    von Dr. Tilman Clausen, Fachanwalt für Arbeits- und für Medizinrecht, armedis Rechtsanwälte Hannover, www.armedis.de

    | Nur noch unvorhersehbare und schwerwiegende Gründe sollen dazu führen, dass sich der Chefarzt als Wahlarzt vertreten lässt. Und was ist erlaubt, wenn seine Verhinderung bereits bei Abschluss des Wahlarztvertrags vorhersehbar ist? Dazu schweigt die Novelle des Paragrafenteils der GOÄ, die beim außerordentlichen Ärztetag im Januar in Berlin vorgestellt wurde. Hat man dies übersehen? Welche weiteren Unwägbarkeiten warten auf den Chefarzt möglicherweise mit einer neuen GOÄ? |

    Leistungserbringung und Vertretung als Wahlarzt

    • § 4 GOÄ (Gebühren) soll erheblich erweitert werden. Nach Absatz 1 können Gebühren auch dann berechnet werden, wenn eine Leistung nur „überwiegend“ erbracht worden ist, weil bei Behandlungsbeginn nicht abzusehen war, dass es später zu einem Behandlungsabbruch kam, der medizinisch begründet ist oder durch den Patienten verursacht wurde. Diese Änderung ist grundsätzlich positiv zu bewerten, doch Ärzte werden ihre Voraussetzungen im Streitfall beweisen müssen. Hier winkt zusätzlicher Dokumentationsaufwand. Die Frage ist auch, wann eine Leistung „überwiegend“ erbracht worden ist. Besser wäre es vielleicht gewesen, den Begriff „überwiegend“ durch „teilweise“ zu ersetzen.

     

    • In § 4 Abs. 2 GOÄ werden die Anforderungen an die persönliche Leistungserbringung im Verhältnis zur aktuellen Rechtsprechung verschärft. Künftig kann der Arzt Gebühren nur für selbstständige Leistungen berechnen, die er persönlich erbracht hat (eigene Leistungen). Dies sind auch solche Leistungen, die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht werden, sofern der Arzt erreichbar ist und unverzüglich persönlich einwirken kann. Doch was ist mit ärztlichen Leistungen, die nach den Strukturvoraussetzungen des OPS-Katalogs im Team erbracht werden müssen?