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  • · Fachbeitrag · GOÄ

    AG Bremen erklärt Hygienepauschale für unzulässig ‒ Folgen für die GOÄ-Abrechnung

    von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

    | Die GOÄ-Hygienepauschale nach Nr. 245 analog (CB 11/2021, Seite 2) ‒ bzw. seit dem 01.01.2022 Nr. 383 analog (CB 01/2022, Seite 1) ‒ hat keine Rechtsgrundlage. Dieser Auffassung ist zumindest das Amtsgericht (AG) Bremen. Es wies die Klage eines Orthopäden gegen einen zahlungsunwilligen Patienten ab (Urteil vom 10.11.2021, Az. 9 C 333/21). Auch wenn das Urteil geringe Folgen haben dürfte, resümiert dieser Beitrag die Urteilsgründe, ordnet das Urteil ein und gibt Empfehlungen für die Privatabrechnung. |

    Die Entscheidungsgründe

    Das Gericht sah keinen Anspruch des Klägers auf die Begleichung seiner Forderung von insgesamt 162,25 Euro. Es begründete sein Urteil wie folgt.

     

    • GOÄ-Hygienepauschale nach Nr. 245 analog: Darum verneint das AG Bremen den Anspruch des Klägers
    • Für die Berechnung der Hygienepauschale bestehe keine Rechtsgrundlage. Es sei auch nicht vorgetragen worden bzw. erwiesen, dass der Kläger mit dem Beklagten vor den jeweiligen Praxisbesuchen bzw. den ärztlichen Behandlungsmaßnahmen eine zusätzliche Vergütungsposition rechtsverbindlich vereinbart habe.
    • Gemäß § 612 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. V. m. § 6 Abs. 2 GOÄ Ziff. 245 bestehe kein ‒ analog abgeleiteter ‒ Anspruch auf eine Hygienegebühr i. H. v. 14,75 Euro pro Patientenbesuch. Dass die Bundesärztekammer (BÄK) eine derartige Gebühr mit Beschluss vom 05.05.2020 befürwortet habe, sei unerheblich.
    • Das Gericht stellte zudem die Analogie der Nr. 245 GOÄ (Quengelverband zusätzlich zum jeweiligen Gipsverband) zur Hygienepauschale infrage. Der Quengelverband enthalte gerade keine Hygienemaßnahme im Falle einer Vergipsung. Außerdem sei ein zusätzlicher Verband eine zusätzliche ärztliche Leistung, die Einhaltung der Coronaauflagen (z. B. durch Aufstellen einer Plexiglasscheibe im Anmeldebereich) gerade nicht.
    • Die Desinfektionsmaßnahmen erfolgten im Eigeninteresse des Klägers. Dieser habe zur Aufrechterhaltung des Praxisbetriebs die behördlichen Auflagen einzuhalten. Auch Vertreter der freien Berufe handelten im Gewinnerzielungsinteresse, andernfalls seien sie ehrenamtlich tätig (vgl. freiwillige Armenärzte). Dass ein selbstständiger Arzt (auf eigene Kosten) eine Gesundheitsgefährdung der Patienten und des Personals in seinen Praxisräumen auszuschließen bzw. zu minimieren habe, sei eine Selbstverständlichkeit. Der Arzt dürfe dem Patienten auch nicht das übliche Putzen seiner Gerätschaften zur Reduzierung des Infektionsrisikos gesondert berechnen.