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  • · Fachbeitrag · Forderungsmanagement

    Die privatärztliche Honorarforderung nach der GOÄ: Dann muss der Patient zahlen

    von RA und FA für ArbR und MedR, Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte Hannover, www.armedis.de

    | Immer häufiger warten Privatpatienten mit der Zahlung einer Privatliquidation, bis ihre private Krankenversicherung (PKV) die Behandlungsunterlagen geprüft und ihrerseits die Behandlungskosten erstattet hat. Diese Zurückbehaltung des Honorars betrifft Chefärzte mit und ohne Liquidationsrecht gleichermaßen: Sie wirkt sich u. a. auch auf die Beteiligungsvergütung aus ( CB 09/2017, Seite 10 ). Bisher hat sich die Rechtsprechung zu solchen Fällen kaum geäußert. Wie die Rechtslage ist und welche Handlungsoptionen Sie als Chefarzt haben, fasst der CB zusammen. |

    Aktueller Fall

    Die folgende Situation führte zu einer Teilzahlung der Rechnung. Das Vorgehen des Patienten ist kein Einzelfall, sondern inzwischen gängige Praxis.

     

    • Beispiel: Zurückbehaltung führt zum Vergleich auf drei Viertel der Klageforderung

    Ein Chefarzt für Orthopädie und Unfallchirurgie hat bei einem Privatpatienten als Wahlleistung eine stationäre schmerztherapeutische Behandlung durchgeführt. Über die Abrechnungsstelle des Chefarztes erhält der Patient eine Privatliquidation, die formal, sachlich und rechnerisch den gesetzlichen Anforderungen nach § 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ entspricht. Der Patient zahlt zunächst nicht, sondern verweist auf die Auffassung seiner PKV. Danach müsse er erst zahlen, wenn der Chefarzt ihm die vollständigen Behandlungsunterlagen zur Verfügung gestellt hat. Erst dann könne die PKV die Unterlagen daraufhin überprüfen, ob die Honorarforderung des Chefarztes auch begründet ist.

     

    Im Rahmen der außergerichtlichen Korrespondenz bietet die Abrechnungsstelle zunächst an, dass der Patient oder ein entsprechend bevollmächtigter Vertreter seiner PKV die Krankenakte im Sekretariat des Chefarztes einsehen und kostenpflichtig Kopien anfertigen könne. Patient und PKV dagegen bestehen darauf, dass der Chefarzt Kopien der vollständigen Krankenakte zur Verfügung stellt, um der PKV die Prüfung zu ermöglichen.

     

    Der Chefarzt klagt das Honorar ein mit der Begründung, dass der Patient sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen könne. Vielmehr müsse er zunächst zahlen. Anschließend könnten er oder ein Vertreter der PKV die Behandlungsunterlagen einsehen bzw. kopieren. Das zuständige Amtsgericht macht in der mündlichen Verhandlung deutlich, dass die Rechtsauffassung des Arztes wohl richtig sei, empfiehlt aber einen Vergleich. Der Patient soll drei Viertel der Klageforderung zahlen. Der Chefarzt ist einverstanden, sodass es zu keinem Urteil kommt.