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  • · Fachbeitrag · (Fast) alle Fachgebiete

    Teilnahme an Tumorkonferenzen ist berechnungsfähig

    Tumorkonferenzen sind für den jeweils betroffenen Patienten höchst wichtig und für den Arzt zeitaufwendig. Trotz des hohen zeitlichen Aufwands glauben nicht wenige Ärzte, die Tumorkonferenz sei für sie nicht berechnungsfähig. Auf den ersten Blick wird dies von der GOÄ bestätigt: Zwar wird bei der Tumorkonferenz inhaltlich die Leistung eines Konsils erbracht, für viele an der Tumorkonferenz teilnehmenden Ärzte ist jedoch die Abrechnungsvoraussetzung der Nr. 60 GOÄ (Konsil) nicht erfüllt, wonach diese nur berechenbar ist, „wenn sich der liquidierende Arzt zuvor oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung persönlich mit dem Patienten und dessen Erkrankung befasst hat“. Das ist aber oft nicht der Fall: Weder vor noch zeitnah nach der Tumorkonferenz hat der Arzt einen persönlichen Patientenkontakt.

     

    Unter diesen Umständen kann die Nr. 60 GOÄ (Konsil) analog berechnet werden. Im Fall der Teilnahme an der multidisziplinären Fallkonferenz im Rahmen des Mammographie-Screenings empfiehlt das sogar der PKV-Verband. In der Veröffentlichung „Häufig gestellte Fragen und Antworten“ (zum Mammographie-Screening, Frage 9) heißt es, dass - bei Vorliegen der Voraussetzungen von Nr. 1758 EBM - für die Teilnahme an der multidisziplinären Fallkonferenz jeweils die Ziffer 60 GOÄ analog (16,09 Euro) berechnungsfähig ist. (Das PKV-Dokument finden Sie unter www.iww.de nach Ihrem Login in „myIWW“ in der Rubrik „Arbeitshilfen“ unter „Abrechnung“).

     

    Der Verweis auf die Nr. 01758 EBM führt zum § 13 der Anlage 9.2 des Bundesmantelvertrages. Dieser verpflichtet den programmverantwortlichen Arzt, regelmäßig multidisziplinäre Fallkonferenzen durchzuführen, in denen unter anderem geklärt wird, ob weitere diagnostische Maßnahmen notwendig sind und Empfehlungen zur operativen Vorgehensweise abgestimmt werden. Diese Konstellation ist auf die Tumorkonferenzen in Kliniken übertragbar. Mit der Übertragbarkeit der Empfehlung ist auch der Teilnehmerkreis übertragbar. Außer dem Kliniker, dem Pathologen und dem Radiologen wird dadurch auch der niedergelassene Frauen- oder Hausarzt erfasst. Letzterer kann sogar telefonisch hinzugezogen werden.

     

    Zu beachten ist aber, dass eine bloße „Teilnahme“ im Sinne einer „Anwesenheit“ nicht ausreicht, um Nr. 60 GOÄ analog abrechnen zu können. Vielmehr muss eine „aktive Befassung“ mit dem konkreten Fall - also dem des Patienten, dem gegenüber das Konsil analog berechnet werden soll - erfolgen.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 19 | ID 29371130