29.09.2015 · Fachbeitrag · (Fast) alle Fachgebiete
Mindestzeit bei Nr. 34: Erörterung der Krankheitsauswirkungen mindestens 20 Minuten?
Die Voraussetzungen, unter denen Nr. 34 GOÄ (Erörterung) auch im Rahmen präoperativer Gespräche berechnet werden kann, wurde im CB 8/2014, Seite 19, dargestellt. Nun fragte ein Leser des CB, ob die Erörterung der Krankheitsauswirkungen sich auf die erforderliche Mindestzeit von 20 Minuten erstrecken müsse.
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