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    Muss die Patientenakte auf Verlangen der PKV herausgegeben werden?

    beantwortet von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

    | FRAGE: „Eine private Krankenversicherung (PKV) verlangt mittlerweile die gesamte Patientenakte, um die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit einzelner Maßnahmen (z. B. Visiten, pflegerische Maßnahmen, Rehamaßnahmen, OPs) zu kontrollieren. Meines Wissens müssen Versicherungen bei einer Einrede anhand der Rechnung und des OP-Berichts (zu 99 Prozent geht es um die Auswertung von Operationen) argumentieren, warum sie diese oder jene Ziffer reklamieren. Bitte informieren Sie mich kurz, ob die PKV die gesamte Patientenakte verlangen darf.“ |

     

    Antwort: Viele Versicherer lassen sich eine generelle Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht von den Patienten unterschreiben und fordern auf deren Grundlage Unterlagen von Ärzten und Kliniken an. Die PKV beruft sich bei Auskunftsbegehren meist auf die Obliegenheitspflicht des Patienten, die in den aktuell gültigen Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009; online unter iww.de/s5431 ) festgelegt sind.

     

    • § 9 Abs. 2 MB/KK 2009

    „Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person […] haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist.“

     

    Dieses Verlangen gegenüber dem Patienten ist zwar legitim, jedoch nicht einfach auf Ärzte oder Kliniken übertragbar, da kein Rechtsverhältnis zwischen Versicherung und Arzt bzw. Klinik besteht, aus dem direkte Ansprüche auf die Weitergabe derartiger Daten ohne Einbeziehung des Patienten abgeleitet werden können. Deshalb ist eine Herausgabe der Unterlagen lediglich an den Patienten empfehlenswert, der diese dann an seine Versicherung weiterleiten kann, oder auch nicht. Dies erscheint der rechtlich sicherste Weg.

     

    PRAXISTIPP | Eine weitere Möglichkeit wäre, dass die Versicherung eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Schweigepflichtentbindungserklärung des Patienten vorlegt, in der Anlass und Umfang der anzufordernden Unterlagen genau benannt werden, und auf dieser Grundlage die Daten mit erfolgter Zustimmung des Patienten direkt erhält. Grundsätzlich darf keine Datenweitergabe ohne Wissen und schriftliche Einwilligung des Patienten für den jeweiligen Einzelfall erfolgen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Herausgabe von Patientendaten: Wie weit geht der Anspruch aus Art. 15 Abs. 1. DSGVO? (CB 02/2021, Seite 12 f.)
    Quelle: Ausgabe 09 / 2022 | Seite 13 | ID 48111478