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  • · Fachbeitrag · Coronapandemie

    GOÄ und UV-GOÄ: Hygienepauschalen bis Ende 2021 verlängert ‒ wohl zum letzten Mal

    | Die GOÄ-Hygienepauschale wurde bis zum 31.12.2021 verlängert. Die Bundesärztekammer (BÄK), der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) und die Beihilfeträger empfehlen zur Erfüllung aufwendiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der Coronapandemie die Abrechnung der Nr. 245 GOÄ analog auch im Quartal IV/2021. Gleichzeitig wird angedeutet, dass es nach dem 31.12.2021 keine weitere Verlängerung mehr geben wird. Auch bei der Unfallversicherung gilt die Hygienepauschale für D-Ärzte nun bis zum 31.12.2021. In beiden Bereichen (GOÄ und UV-GOÄ) können zudem bestimmte Leistungen aufgrund der Pandemie bis zum Jahresende per Videoübertragung erbracht und dann abgerechnet werden. |

     

    Letztmalige Verlängerung der GOÄ-Hygienepauschale

    Die BÄK teilt zur Verlängerung der GOÄ-Hygienepauschale mit: „Die Beteiligten vertreten die Sichtweise, dass diese Empfehlung letztmalig verlängert wurde.“ Wie bislang gilt dabei: Die Abrechnung der Nr. 245 GOÄ analog zum Einfachsatz (6,41 Euro) ist nur bei unmittelbarem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt (APK) im Rahmen einer ambulanten Behandlung anwendbar (Abrechnungsempfehlung bei der BÄK online unter iww.de/s5444; Erläuterungen unter iww.de/s5443). Bei Berechnung dieser GOÄ-Hygienepauschale kann ein erhöhter Hygieneaufwand nicht zeitgleich durch Überschreiten des 2,3-fachen Faktors für die betreffenden ärztlichen Leistungen berechnet werden.

     

    Erleichterungen bei Psychotherapie-Leistungen 31.12.2021

    Bis zum 31.12.2021 ist weiterhin kein unmittelbarer Kontakt für die Abrechnung bestimmter psychotherapeutischer Leistungen sowie die konsiliarische Erörterung (Nr. 60 GOÄ) im Rahmen der Coronapandemie erforderlich. Bis Ende 2021 sind solche Kontakte demnach ggf. auch per Videoübertragung ausreichend (BÄK: iww.de/s4736).

     

    Erst- und Eingangsuntersuchungen dürfen bei psychotherapeutischen Leistungen in Ausnahmefällen nur per Videoübertragung erfolgen, sofern es sich aus den Umständen der Coronapandemie ergibt. Regelfall für Erst- und Eingangsuntersuchungen zur Psychotherapie ist der unmittelbare APK. Die Ausnahmefälle sind jeweils zu begründen. Begonnene psychotherapeutische Behandlungen können als Videoübertragung nur in Einzelsitzungen durchgeführt werden. Gruppentherapien per Videoübertragung sind nicht vorgesehen.

     

    Änderungen in der UV-GOÄ

    Bis zum 31.12.2021 gelten auch die COVID-19-Sonderreglungen in der Unfallversicherung. Durchgangsärzte können die Hygienepauschale in Höhe von 4 Euro pro Behandlungstag als „Besondere Kosten“ mit der Bezeichnung „COVID-19-Pauschale“ zusätzlich zu den Behandlungskosten bei Unfallverletzten bis zum Jahresende 2021 abrechnen. Zudem sind im Quartal IV/2021 auch im Bereich der Unfallversicherung bestimmte Behandlungen per Videosprechstunde möglich (KBV: iww.de/s5451).

    Quelle: Ausgabe 11 / 2021 | Seite 3 | ID 47700738