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  • · Fachbeitrag · Chirurgie/Orthopädie

    Entfernung von Osteosynthesematerial: Wie ist mit der verwirrenden Leistungsbeschreibung umzugehen?

    | Die Leistungslegenden der Nrn. 2353 und 2354 GOÄ sind etwas verwirrend gefasst: „Entfernung einer Nagelung und/oder Drahtung und/oder Verschraubung aus kleinen Röhrenknochen“ bzw. „Entfernung einer Nagelung und/oder Drahtung und/oder Verschraubung (mit Metallplatten) aus großen Röhrenknochen“. Es ist von einer Entfernung die Rede (Einzahl), aber die Leistungslegenden stellen nicht auf einen einzelnen Nagel oder auf eine einzelne Schraube ab, sondern auf die „Nagelung“ bzw. „Drahtung“ bzw. „Verschraubung“. |

     

    „Drahtung“ bzw. „Nagelung“ - wie ist das auszulegen?

    Folglich ist nicht die Entfernung jedes einzelnen Nagels, Drahts oder jeder Schraube gemeint. Tatsächlich gemeint ist die Entfernung des benutzten Materials, das im Rahmen einer Nagelung oder einer Drahtung oder einer Verschraubung in den Knochen eingebracht wurde.

     

    PRAXISHINWEIS | Zu beachten ist, dass die verschiedenen Materialien mit „und/oder“ verbunden sind. Es reicht also aus, einen der Leistungsbestandteile (z. B. Nagelung oder Drahtung) zu erbringen, um die entsprechende Gebührenposition berechnen zu können. Kommen aber - wie bei Verbund-Osteosynthesen - die anderen genannten Bestandteile dazu, bleibt es bei der nur einmaligen Berechenbarkeit.