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  • · Nachricht · Chirurgie

    Gibt es einen Zuschlag für eine roboterunterstützte OP?

    FRAGE: „Kann man dafür, dass die OP roboterunterstützt durchgeführt wird, eine eigene Ziffer abrechnen?

     

    Antwort: Eigene Leistungs- bzw. Zuschlagspositionen für robotergestützte Eingriffe gibt es in der GOÄ nicht. Auch eine entsprechende Analogposition ist zum Scheitern verurteilt! Die GOÄ schließt unselbständige Teilleistungen einer OP von der Berechnung aus. Schon früher sind derartige Versuche gescheitert. U. a. der Bundesgerichtshof (BGH) zur Navigation im Rahmen einer Knie-TEP entschieden, dass auf die Selbständigkeit einer berechneten Leistung abzustellen ist (vom 21.01.2010 (Az. III ZR 147/09 ; CB 12/2024, Seite 3 ):

     

    Aus der Urteilsbegründung des BGH (Hervorhebungen durch die Redaktion)

    … Das Berufungsgericht sieht in der Verwendung der computerunterstützten Navigationstechnik bei der durchgeführten Operation keinen neuartigen operativen Einzelschritt, sondern ein Hilfsmittel des Arztes, der sich nicht mehr allein auf seine Augen, sein Gefühl, seine Fingerfertigkeit und seine Erfahrung verlasse, sondern sich der modernen Computertechnik bediene, um ein besseres Operationsergebnis bzw. eine optimale Zielleistung zu erreichen …

     

    Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist die Selbständigkeit einer ärztlichen Leistung danach zu beurteilen, ob für sie eine eigenständige medizinische Indikation besteht (…) Der Senat hat damit insbesondere in das Gebührenverzeichnis aufgenommene Leistungen als nicht abrechenbar angesehen, deren Zweck darin bestand, beim Erreichen des Operationsziels benachbarte Strukturen zu schonen und nicht zu verletzen.

     

    Ohne Zweifel ist auch beim Einsatz von OP-Robotern wie z. B. dem Da-Vinci System davon auszugehen, dass keine eigenständige Leistung vorliegt, sondern eigentlich der Qualitätsverbesserung eines seither konservativ durchgeführten Eingriffs dient.

     

    PRAXISTIPP — Die einzige Möglichkeit den Mehraufwand der besonderen Ausführung einer Operation zu kompensieren, besteht darin, diesen bei der Bemessung des Steigerungssatzes zu berücksichtigen, bzw. in einzelnen planbaren Fällen eine Honorarvereinbarung mit dem Patienten abzuschließen.

     
    Quelle: ID 50878041