· Nachricht · Bildgebung
Wie rechne ich eine digitale Volumentomografie des Tibiofibulargelenks ab?
| FRAGE: „Bei einem Patienten haben wir eine intraoperative 3-D-Volumentomographie des Knies mit Akquisition eines Volumendatensatzes mit dem Iso-C 3-D-Bildverstärker angefertigt. Anschließend wurden Rekonstruktionen in axialer, frontaler und sagittaler Ebene des Tibiofibulargelenks angefertigt. Was können wir dafür abrechnen?“ |
Antwort: Die 3 D- Volumentomographie ist in der GOÄ als Leistungsziffer nicht vorhanden. Eine vergleichbare Leistung findet im Zahnärztlichen Bereich und im Bereich der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie als digitale Volumentomographie Anwendung. Zur Abrechnung dieser Leistung gibt es deshalb eine Empfehlung der Bundesärztekammer (BÄK; Deutsches Ärzteblatt 111, Heft 10 (07.03.2014), S. A-415; online unter iww.de/s13157 ). Demnach ist für die digitale Volumentomographie die Nr. 5370 (bezogen auf das ursprüngliche Anwendungsgebiet Kopf) analog abrechnungsfähig.
Sinngemäß übertragen auf eine Volumentomographie anderer Gelenke mit einem 3 D Bildverstärkersystem wäre Nr. 5373 analog berechnungsfähig! Da die Anwendung des Bildverstärkers aber intraoperativ erfolgt, ist für den Zifferansatz zu beachten, dass die GOÄ für CTs zur Bestrahlungsplanung und zu interventionellen Maßnahmen eine in der Bewertung gegenüber CT´s nach den Nrn. 5370‒5375 reduzierte Leistungsposition vorsieht (5378, Computergesteuerte Tomographie zur Bestrahlungsplanung oder zu interventionellen Maßnahmen).
Diese Leistung ist auch in der hier dargestellten Situation analog anzusetzen. Generelle Voraussetzung für den vorstehenden Ziffernansatz ist, dass entsprechend Satz 2 der allgemeinen Bestimmungen eine Bilddokumentation erfolgt. Die Leistungen für Strahlendiagnostik mit Ausnahme der Durchleuchtung(-en) (Nummer 5295) sind nur bei Bilddokumentation auf einem Röntgenfilm oder einem anderen Langzeitdatenträger berechnungsfähig. Für die 3D-Rekonstruktion ist Nr. 5377 analog ansatzfähig. Zu beachten ist, dass Nr. 5377 GOÄ als obligaten Leistungsbestandteil die „speziell nachfolgende 3D-Rekonstruktion“ enthält. Dieser Leistungsbestandteil muss stets erfüllt sein, um Nr. 5377 berechnen zu können.