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  • · Fachbeitrag · BG-Abrechnung

    Neue Gutachtengebühren ab 1. April 2014

    | Die Gutachtengebühren bei der Abrechnung mit den Berufsgenossenschaften werden zum 1. April 2014 teils drastisch angehoben. Neben den in diesem Beitrag angeführten Gebühren sollen im Laufe des Jahres weitere Gutachtengebühren angehoben werden. Hierfür wollen die Vertragspartner Kassenärztliche Bundesvereinigung und Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung bis zum 30. Juni 2014 weitere Verhandlungen aufnehmen. |

    Gebührenspanne entfällt bei freien Gutachten

    Bemerkenswert ist, dass die seitherige Gebührenspanne bei freien Gutachten künftig zugunsten eines Festbetrags entfällt, wie die Tabelle zeigt:

     

    Ziffer UV-GOÄ
    Formulargutachten
    Freie Gutachten
    Bis 31.3.2014(Euro)
    Neu ab 1.4.2014(Euro)

    146

    Vordruck A 4200 Erstes Rentengutachten

    67,13

    120,00

    147

    Vordruck A 4202

    Erstes Rentengutachten Augen

    67,13

    120,00

    148

    Vordruck A 4500

    Zweites Rentengutachten (Rente auf unbestimmte Zeit)

    58,82

    100,00

    149

    Vordruck A 4502

    Zweites Rentengutachten Augen (Rente auf unbestimmte Zeit)

    58,82

    100,00

    150

    Vordruck A 4510

    Rentengutachten (Nachprüfung MdE)

    58,82

    100,00

    151

    Vordruck A 4512

    Zweites Rentengutachten Augen (Nachprüfung MdE)

    58,82

    100,00

    152

    Vordruck A 4520

    Rente nach Gesamtvergütung

    58,82

    100,00

    160

    Ohne Fragestellung zum ursächlichen Zusammenhang

    67,13 - 154,67

    180,00

    161

    Mit Fragestellung zum ursächlichen Zusammenhang

    84,05 - 236,16

    280,00

    165

    Eingehend begründetes wissenschaftliches Gutachten

    100,96 - 317,58

    360,00

     

    Überschreiten der Gebührensätze auf Antrag möglich

    Weiterhin ist § 59 des BG-Vertrags zu beachten. Er bleibt unverändert und lautet: „Die Höchstsätze für frei erstattete Gutachten (Nrn. 160, 161, 165) dürfen bei Vorliegen besonderer Gründe und mit vorheriger Zustimmung des Unfallversicherungsträgers überschritten werden. Lehnt dieser einen dahingehenden vom Arzt gestellten Antrag ab, so ist das Gutachten zu den Sätzen nach Nr. 160 bzw. 161 bzw. 165 des Leistungs- und Gebührenverzeichnisses zu honorieren. Falls der Arzt damit nicht einverstanden ist, gibt er den Gutachtenauftrag unverzüglich an den Unfallversicherungsträger zurück.“

    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 18 | ID 42591850