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  • · Fachbeitrag · Alle Gebiete

    „Persönlich erbracht“ heißt nicht unbedingt „durchgehend eigenhändig durchgeführt“

    | Eine private Krankenversicherung (PKV) monierte bei einem Chefarzt kürzlich die Berechnung einer CT-Untersuchung. Die Untersuchung wurde im Rahmen einer stationären Behandlung durchgeführt und mit 2,5-fachem Faktor abgerechnet. Die PKV bezahlte nicht, da die Untersuchung nicht vom abrechnenden Chefarzt, sondern von einer Röntgenassistentin durchgeführt worden sei. Zur Begründung erklärte die, die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) lasse in solchen Fällen nur zu, dass bis zum 1,8-fachen Faktor abgerechnet werde. Ist dies richtig? |

     

    Der Fall mag zunächst wie ein Einzelfall anmuten. Doch wenn die Versicherung mit ihrer Argumentation erfolgreich wäre, würden andere nachziehen und die Begründung auch auf andere Leistungen ausdehnen, bei denen die persönliche Leistung des Wahlarztes nicht unmittelbar erkennbar ist.

     

    Technische Untersuchungen können delegiert werden

    In § 5 Abs. 5 GOÄ wird die Bemessung des Steigerungsfaktors auf die Schwellenwerte der GOÄ (2,3- bzw. 1,8-fach) eingegrenzt, wenn die Leistungen weder vom Wahlarzt noch dem ständigen Vertreter „persönlich erbracht“ werden. „Persönlich erbracht“ heißt aber nicht, dass der Arzt die Leistung „in allen Bestandteilen eigenhändig“ durchführt. Die Durchführung(!) technischer Untersuchungen kann er an entsprechend qualifizierte, nicht-ärztliche Mitarbeiter delegieren. Dabei muss er die Anforderungen an die Delegierbarkeit beachten und erfüllen.