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  • · Fachbeitrag · Alle Fachgebiete

    Beantwortung von Versicherungsanfragen: immer kostenlos?

    | Oft werden Chefärzte mit Nachfragen der PKV zur Rechnungsstellung konfrontiert. Auch wenn der Arzt aus der „Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag“ eigentlich nur dem Patienten gegenüber auskunftspflichtig ist, landet die Anfrage - mit gültiger Schweigepflichtsentbindung - meist doch beim Chefarzt. Kann er sich diese Auskünfte honorieren lassen? |

     

    Grundsätzlich ist dies möglich. Nur bei sehr kurzen Erläuterungen kann man darüber diskutieren, ob diese durch die Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag kostenfrei zu erbringen ist. Ist aber eine umfangreiche Stellungnahme nötig, wird eine zusätzliche Leistung gefordert, die honorarpflichtig ist. Dies wurde etwa von den Amtsgerichten (AG) Flensburg (Urteil vom 18. April 2007, Az. 62 C 238/06) und Düsseldorf (17. November 2008, Az. 20 C 2097/08) bestätigt. Auf welcher Grundlage berechnet wird, ist umstritten. So gestand das AG Flensburg auf Grundlage des BGB einen Stundensatz von 200 Euro zu, das AG Düsseldorf stellte dies zwar nicht infrage, sah im konkreten Fall aber Nr. 75 GOÄ als zutreffende Rechtsgrundlage an.

     

    Es liegt somit in Ihrem Ermessen, ob Sie als Chefarzt eine Rechnung stellen und wie Sie abrechnen. Gegenüber Patienten erscheint die Berechnung nach GOÄ-Ziffern (gegebenenfalls analog) der einfachere Weg. Gegenüber Versicherungen empfehlen wir, die Honorarfrage vorher zu klären. Es empfiehlt sich, hierfür mit einem Anwalt ein Standardschreiben zur Kostenübernahme mit Benennung des Betrages zu erstellen. In vielen Fällen führt das Schreiben auch dazu, dass die Versicherung die Sache „still erledigt“ - also nichts mehr von sich hören lässt und die Rechnung für die Behandlung erstattet.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 20 | ID 42494289